Deutsche Rentenversicherung

Bestandsschutz und Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

Zulagen und Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen, wenn mit dem Verzug ins Ausland der inländische Wohnsitz aufgegeben wird und in Deutschland keine unbeschränkte Steuerpflicht besteht.

Wer zählt zum Personenkreis des § 10a Absatz 6 EStG (Bestandsschutz)?

Ab dem 1. Januar 2010 haben sich die Voraussetzungen für die unmittelbare Zulageberechtigung geändert. Diese ist nunmehr an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung oder eines vergleichbaren inländischen Alterssicherungssystems gebunden.

Pflichtversicherte in einem vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gehören nur dann zum zulageberechtigten Personenkreis, wenn diese Pflichtmitgliedschaft vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde (§ 10a Absatz 6 Einkommensteuergesetz). Von diesem Personenkreis geleistete Beiträge sind nur dann als Altersvorsorgebeiträge zu berücksichtigen, wenn sie zugunsten eines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrages geleistet wurden.

Mit diesen Regelungen sollen bereits vor der Gesetzesänderung abgeschlossene Verträge, also Bestandsverträge, geschützt werden.

Wann ist die steuerliche Förderung zurückzuzahlen?

Endet Ihre unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und werden Sie nicht auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so ist die steuerliche Förderung (Zulagen und Steuerermäßigungen) zurückzuzahlen.

Welcher Betrag ist zurückzuzahlen?

Der steuerlichen Förderung Ihrer privaten Altersvorsorge in der Ansparphase steht die nachgelagerte Besteuerung  von Rentenleistungen in der Auszahlungsphase gegenüber. Sind Sie nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig oder werden auch nicht auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, ist eine nachgelagerte Besteuerung der Rentenleistung in Deutschland nicht mehr sichergestellt. Daher ist die steuerliche Förderung zurückzuzahlen.

Zurückzuzahlen (Rückzahlungsbetrag) sind alle Zulagen nach Abschnitt XI Einkommensteuergesetz (EStG) und Steuermäßigungen nach § 10a Absatz 4 EStG (im Folgenden als steuerliche Förderung bezeichnet), die Sie auf Grund Ihrer geleisteten Altersvorsorgebeiträge erhalten haben.

Wie wird der Rückzahlungsbetrag festgesetzt und wann ist er zu zahlen?

Ist die steuerliche Förderung zurückzuzahlen, ermittelt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen Ihrem Anbieter mit.

Ihr Anbieter wird daraufhin den Rückzahlungsbetrag aus dem Vertragsguthaben entnehmen und an die ZfA abführen. Sie werden darüber gesondert von Ihrem Anbieter informiert (Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 / § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz).

Nur wenn das Vertragsguthaben für die Rückzahlung nicht ausreicht, werden wir uns direkt an Sie wenden. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags und die Aufforderung, den noch offenen Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids an die ZfA zurückzuzahlen.

Wie kann ich Einwendungen gegen die Rückzahlung geltend machen?

Sobald Sie von Ihrem Anbieter die Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 / § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz erhalten haben, können Sie innerhalb eines Jahres Ihre Einwendungen durch einen schriftlichen Antrag auf Festsetzung geltend machen. Der Antrag ist an Ihren Anbieter zu richten und wird von ihm an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) geleitet. Im Ergebnis erhalten Sie von der ZfA einen Bescheid über die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags.

Bei Einwendungen gegen den Bescheid über die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Wann endet die unbeschränkte Steuerpflicht?

Die unbeschränkte Steuerpflicht endet grundsätzlich, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgeben.

Einen Wohnsitz haben Sie dort, wo Sie über eine Wohnung verfügen, die Sie beibehalten und nutzen. Solange Sie also eine Erst- oder Zweitwohnung in Deutschland beibehalten, haben Sie im Inland einen Wohnsitz.

Der Wohnsitz besteht nicht mehr, wenn die inländische Wohnung aufgegeben wird (Kündigung, Auflösung der Mietwohnung, längerfristige Vermietung Eigentumswohnung).

Haben Sie weder im Inland noch im Ausland eine eigene Wohnung, aber leben dennoch nicht nur vorübergehend im Ausland (beruflich mehr als 6 Monate oder ausschließlich privat mehr als 12 Monate), haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland.

Wann werde ich als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt?

Haben Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, beziehen aber inländische Einkünfte, können Sie beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass Sie als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden wollen. Das Finanzamt entscheidet über Ihren Antrag.

Muss ich die Verlegung meines Wohnsitzes mitteilen?

Ja – es besteht eine gesetzliche Pflicht des Zulageberechtigten, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt.

Die Pflicht ergibt sich aus § 89 Absatz 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz.

Da Ihre Zulageberechtigung die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzt, ist die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht dem Anbieter des Vertrags anzuzeigen.

Muss ich einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland benennen?

Nein – eine gesetzliche Pflicht einen inländischen Empfangsbevollmächtigten der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) für die Entgegennahme von Verwaltungsakten zu benennen, besteht nicht.

Wir empfehlen dennoch, rechtzeitig gegenüber der ZfA eine in Deutschland wohnhafte Person zur Entgegennahme von Verwaltungsakten zu bevollmächtigen. Hintergrund ist, dass die Zustellung von Verwaltungsakten mit einfachem Brief ins Ausland erschwert und bei folgenden Ländern nicht gestattet ist:

Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Kuwait, Mexiko, Republik Korea, Russische Förderation, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine und Venezuela.   

Haben Sie uns keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland benannt, müssen für Sie bestimmte Verwaltungsakte öffentlich zugestellt werden und gelten damit als bekanntgegeben. Daraus resultierende Fristen beginnen zu laufen.

Woran erkenne ich, ob sich mein Vertrag in der Auszahlungsphase befindet?

Den Beginn der Auszahlungsphase haben Sie mit Ihrem Anbieter vertraglich vereinbart. Mit Beginn der Auszahlungsphase erhalten Sie lebenslang Zahlungen als Altersleistung aus Ihrem Vertrag.

Ich bin innerhalb der EU/EWR (z.B. nach Belgien) umgezogen.

Den Beginn der Auszahlungsphase haben Sie mit Ihrem Anbieter vertraglich vereinbart. Mit Beginn der Auszahlungsphase erhalten Sie lebenslang Zahlungen als Altersleistung aus Ihrem Vertrag.

Ich wurde von meinem Arbeitgeber befristet ins Ausland entsendet.

Endet mit dem Verzug ins Ausland die unbeschränkte Steuerpflicht, gilt auch hier, dass die steuerliche Förderung zurückzuzahlen ist.

Allerdings sind folgende Besonderheiten zu beachten:

1. Erlass des gestundeten Rückzahlungsbetrags bei Rückkehr
Eine Entsendung im Sinne von § 4 Viertes Sozialgesetzbuch ist im Voraus zeitlich begrenzt. Eine Rückkehr nach Deutschland ist also vorgesehen. Wurde der Rückzahlungsbetrag gestundet (siehe Fragen und Antworten zur Stundung), wird bei einer erneute Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht der Rückzahlungsbetrag erlassen.

2. Zulageantrag nach Rückkehr
Nach einer Entsendung kann für jedes volle Kalenderjahr, in dem keine unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat und für das Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden, ein Zulageantrag gestellt werden. Der Zulageantrag „Entsendung“ ist innerhalb von zwei Kalenderjahren nach erneuter Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht bei Ihrem Anbieter einzureichen.

Ich habe meinen Wohnsitz nach Deutschland zurückverlegt.

Bitte informieren Sie Ihren Anbieter über Ihre neue Anschrift.

Wurde der Rückzahlungsbetrag gestundet, informieren Sie bitte zusätzlich die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen und fügen einen entsprechenden Nachweis bei (beispielsweise Anmeldebescheinigung).

Kann der Rückzahlungsbetrag gestundet werden?

Ja – der Rückzahlungsbetrag kann bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet werden.

Die Stundung erfolgt zinslos.

Wie und wo kann ich die Stundung beantragen? Welche Fristen sind zu beachten?

Der Rückzahlungsbetrag kann ohne Begründung bis zur Auszahlungsphase gestundet werden.

Dazu stellen Sie bitte schriftlich einen Antrag über Ihren Anbieter.

Die Stundung kann sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 / § 95 Absatz 1 Einkommensteuergesetz beantragt werden. Maßgeblich ist der Eingang Ihres Antrags beim Anbieter.

Kann ich meinen Stundungsantrag zurücknehmen?

Ja – Sie können jederzeit schriftlich gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen Ihren Stundungsantrag zurücknehmen, also auf eine weitere Stundung des Rückzahlungsbetrags verzichten. Damit endet die Stundung.

Bitte beachten Sie, dass der Rückzahlungsbetrag sofort fällig ist.

Wann endet die Stundung?

1. Beginn der Auszahlungsphase
Die Stundung endet zu dem im Stundungsbescheid angegebenen Datum, also am Tag vor Beginn der Auszahlungsphase Ihres Vertrages. Der Rückzahlungsbetrag ist jetzt vollständig zurückzuzahlen.

2. Zahlung der letzten Rate
Wird die Stundung verlängert, endet sie mit vollständiger Tilgung des Rückzahlungsbetrags.

3. Vorzeitige Rückzahlung
Zahlen Sie den Rückzahlungsbetrag vor der im Stundungsbescheid bestimmten Fälligkeit, endet die Stundung.

4. Verzicht auf weitere Stundung
Sie können jederzeit schriftlich gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen erklären, dass Sie auf eine weitere Stundung des Rückzahlungsbetrags verzichten. Damit endet die Stundung. Der Rückzahlungsbetrag ist sofort fällig.

5. Förderschädliche Auszahlung
Die Stundung endet, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen, nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz genannten Voraussetzungen an Sie ausgezahlt wird. Der Rückzahlungsbetrag ist sofort fällig.

Beispiele:
Die Stundung endet, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen entnommen wird:

  • zur förderschädlichen Auszahlung an Sie,
  • zur Übertragung auf einen anderen Vertrag,
  • zur Auszahlung an Dritte (Auszahlung im Todesfall an Erben).

6. Rückkehr
Wenn Sie die unbeschränkte Steuerpflicht erneut begründen oder auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, endet die Stundung. Der gestundete Rückzahlungsbetrag ist zu erlassen.

Kann der Stundungszeitraum verlängert werden?

Der Rückzahlungsbetrag wird zunächst bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet.

Die Stundung wird verlängert, wenn der Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 Prozent der Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt wird. Dazu muss Ihr Anbieter von jeder an Sie auszuzahlenden Leistung mindestens 15 Prozent einbehalten und an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) abführen. Die Stundung endet, wenn der Rückzahlungsbetrag vollständig getilgt worden ist.

Begehren Sie eine Verlängerung der Stundung (Ratenzahlung), ist dies rechtzeitig (3 Monate vor Beginn der Auszahlungsphase) Ihrem Anbieter anzuzeigen.

Beispiel:

Rückzahlungsbetrag: 10.000 Euro
Monatliche Leistung aus dem Vertrag: 200 Euro
Es werden vom Anbieter zur Tilgung des Rückzahlungsbetrags von der monatlich auszuzahlenden Leistung 15 Prozent einbehalten (200 Euro x 15 Prozent = 30 Euro) und an die ZfA abgeführt.

Kann ein gestundeter Rückzahlungsbetrag erlassen werden?

Wenn Sie die unbeschränkte Steuerpflicht erneut begründen oder auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, endet die Stundung. Der gestundete Rückzahlungsbetrag ist zu erlassen.

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