Deutsche Rentenversicherung

Die fünf größten Irrtümer zum Statusfeststellungsverfahren

Das Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund wird von Betroffenen immer wieder kritisiert. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt Stellung zu den fünf größten Irrtümern.

Das Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle wurde 1999 vom Gesetzgeber geschaffen, damit Betroffene schnell und unkompliziert klären lassen können, ob im Einzelfall eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Während Beschäftigte sozialversicherungspflichtig sind, unterliegen nur wenige Selbstständige der Rentenversicherungspflicht (unter anderem selbstständige Lehrer und Selbstständige mit einem Auftraggeber). Das durch einen Antrag der am Vertragsverhältnis Beteiligten ausgelöste Verfahren soll Rechtssicherheit über den Status schaffen, wirtschaftlich unzumutbare Beitragsnachforderungen, unterschiedliche Entscheidungen vermeiden und die Position des gutgläubigen Arbeitgebers stärken.

Betroffene kritisieren das Statusfeststellungsverfahren immer wieder. Grund für diese Kritik sind vor allem fünf große Irrtümer, zu denen die Deutsche Rentenversicherung Bund im Folgenden Stellung nimmt.

Irrtum 1: Die Clearingstelle prüft nicht unabhängig. Sie handelt aus dem Eigeninteresse heraus, möglichst viele Menschen in die Pflichtversicherung zu drängen.

Antwort: Das stimmt nicht. Als Verwaltungsbehörde ist die Clearingstelle unmittelbar an die Gesetze und an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit gebunden und hält sich strikt an diese Vorgaben. Im Übrigen wird die Arbeit der Clearingstelle kontinuierlich durch die Gerichte und die zuständigen Aufsichtsbehörden geprüft. Dieser enge Rahmen schließt aus, dass die Clearingstelle eigene Interessen verfolgt. Wer meint, dieser gehe es darum, möglichst viele Menschen in die Rentenversicherung zu drängen, übersieht außerdem, dass Betroffene im Fall einer Entscheidung auf abhängige Beschäftigung nicht nur in die Rentenversicherung einzahlen müssen, sondern auch etwas zurückbekommen. Sie erwerben Anwartschaften und bekommen also immer auch eine Gegenleistung.

Es wird auch keineswegs immer die Versicherungspflicht eines Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt. So ging es beispielsweise in den im Juni 2019 vom Bundessozialgericht entschiedenen Klagen zu honorarärztlichen Tätigkeiten ganz überwiegend nur um eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Denn den Ärzten stand für diese Beschäftigung ein Befreiungsrecht von der Rentenversicherungspflicht zu, da sie in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert waren. Zudem waren die meisten Betroffenen privat kranken- und pflegeversichert. Auch in vielen anderen Sachverhalten ist nur die Versicherungspflicht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherungspflicht streitig oder der Beschäftigte ist in der gesetzlichen Rentenversicherung ohnehin versicherungsfrei.
Hieran zeigt sich, dass die Clearingstelle die ihr vom Gesetzgeber zugedachte Rolle als unabhängige und übergreifende Prüfstelle ernst nimmt und erfüllt.

Die Clearingstelle der DRV Bund entscheidet also nicht nur in Sachen Rentenversicherung, sondern immer für die gesamte Sozialversicherung. Zudem halten wir uns an die rechtlichen Vorgaben, maßgeblich hierfür ist der § 7 SGB IV. Die Auslegung des Bundessozialgerichts ist für uns bindend.

Irrtum 2: In den meisten Fällen wird eine abhängige Beschäftigung festgestellt.

Antwort: Ganz im Gegenteil. Allein in den vergangenen drei Jahren hat die Clearingstelle jedes Jahr in weniger als der Hälfte aller Fälle auf eine abhängige und versicherungspflichtige Beschäftigung entschieden. 2018 wurden in den geprüften rund 21.000 Fällen rund 14.000 Erwerbstätige als selbstständig eingestuft. Das heißt, bei fast zwei Drittel der geprüften Fälle handelt es sich um selbstständige Tätigkeiten.

Irrtum 3: Gleichartige Fälle werden unterschiedlich entschieden.

Antwort: Auch das trifft nicht zu. Manche Fälle scheinen auf den ersten Blick gleichartig zu sein, zum Beispiel wenn zwei Personen als Kameramann arbeiten und die Beteiligten die gleichen Vertragsmuster verwenden. Trotzdem kann es sich in dem einen Fall um eine abhängige Beschäftigung handeln, während im anderen Fall Selbstständigkeit vorliegt. Wie kommt es dazu? Richtig ist, dass die Clearingstelle jeden Einzelfall individuell und eingehend prüft und zwar anhand der von den Beteiligten gemachten Angaben und der von ihnen eingereichten Unterlagen. Diese Prüfung kann ergeben, dass die Tätigkeiten der beiden Kameraleute rechtlich nicht vergleichbar sind. Dies ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei Umsetzung der Vertragsbeziehung unterschiedlich sind, etwa weil der eine Kameramann tatsächlich seine Tätigkeit im Wesentlichen allein gestalten kann, während der andere arbeitsteilig mit anderen Mitarbeitern seines Arbeitgebers zusammenarbeitet und Weisungen erhält.

Irrtum 4: Die Prüfkriterien sind für die Statusbeurteilung moderner agiler Arbeitsformen ungeeignet und insgesamt zu streng.

Antwort: Bisher ist nicht erkennbar, dass die Statusbeurteilung moderner agiler Arbeitsformen – gekennzeichnet vor allem durch Projektarbeit und weitgehend eigenständig arbeitende Mitarbeiter – anhand der Prüfkriterien nicht möglich ist. Richtig ist, dass die Prüfkriterien für die Statusbeurteilung nicht statisch sind, sondern kontinuierlich fortentwickelt und konkretisiert werden. Dies geschieht durch die Rechtsprechung und ist der gesetzgeberischen Konzeption des § 7 SGB IV zu verdanken, der die Abgrenzung der Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit regelt. Der Gesetzgeber hat keine fixen Einzelmerkmale vorgegeben, sondern sich für die weiche Umschreibung eines Typus der Beschäftigung entschieden. Diese gesetzliche Regelungstechnik macht den Beschäftigungsbegriff flexibel und ist seine große Stärke gerade auch bei sich ändernden sozialen Strukturen.

So tritt gerade bei Hochqualifizierten und Spezialisten an die Stelle der Weisungsgebundenheit die Eingliederung. Eine Eingliederung ist gegeben, wenn der Mitarbeiter eine (Teil-)Leistung innerhalb der vom Arbeitgeber vorgegebenen Organisationsabläufe erbringt, die dortigen Betriebsmittel nutzt und arbeitsteilig in den vorgegeben Strukturen mit anderem Personal zusammenarbeitet. Im Zusammenspiel mit den zahlreichen weiteren Abgrenzungskriterien kommt man auch bei modernen Arbeitsformen zu richtigen und sachgerechten Ergebnissen.

Das, was viele Betroffene vielleicht als streng empfinden, rührt daher, dass die Clearingstelle zur Abklärung der im Einzelfall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse einen zumeist umfangreichen Fragenkatalog übersendet. Dieser ist aber unverzichtbar, weil für die Statusabgrenzung eine Gesamtabwägung aller Kriterien nötig ist. Die Clearingstelle hat keine Spielräume, die von der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien abzuschwächen und „weniger streng“ zu entscheiden.

Irrtum 5: Das Statusverfahren ist intransparent und bringt keine schnelle Rechtssicherheit.

Antwort: Das trifft nicht zu. Alle Unterlagen, die Grundlage für die Statusabgrenzung durch die Clearingstelle sind, werden online veröffentlicht (gemeinsame rechtliche Anweisung zu § 7a SGB IV und Rundschreiben zur Statusfeststellung, Stand 01.04.2022).

Download Rundschreiben inkl. Anlagen

Darüber hinaus bestehen keine weiteren, inoffiziellen oder unveröffentlichten Anweisungen.

Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht, zu allen Formularen gibt es entsprechende Hinweistexte und vor der Entscheidung wird der Betroffene über die voraussichtliche Entscheidung informiert und kann selbst dann noch darauf reagieren, indem er zum Beispiel Unterlagen nachreicht. Bei Verständnisfragen kann er sich jederzeit an einen Ansprechpartner aus der Clearingstelle wenden.

Gesetzlich vorgesehen ist, dass das Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein muss. Die aktuellen Laufzeiten liegen bei durchschnittlich 84 Tagen. Es gibt viele Fälle, die sehr viel schneller entschieden werden. Das ist immer dann der Fall, wenn die Betroffenen sämtliche Verträge und Unterlagen, die Grundlage ihrer Zusammenarbeit mit den Auftraggebern sind, vorlegen und Rückfragen zügig beantworten. Was ein Verfahren in die Länge ziehen kann, sind sogenannte Liegezeiten, zum Beispiel wenn Akten noch an Bevollmächtigte rausgehen und von diesen geprüft werden.

Eine mündliche Anhörung wird immer wieder gefordert und ist auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens möglich. Für das eigentliche Verfahren ist aber in Hinblick auf den Zeitfaktor eine mündliche Anhörung nicht möglich, da sie das Verfahren unnötig in die Länge ziehen würde.

Ratsam und sinnvoll ist es, den Antrag auf Statusfeststellung vor bzw. zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit zu stellen, um zu Beginn für alle Seiten Rechtssicherheit zu gewinnen. Wer dann doch als versicherungspflichtig eingestuft wird, für den gilt diese Pflicht dann erst nach Abschluss des Verfahrens und nicht rückwirkend.

Fazit

Abschließend bleibt festzuhalten, dass das Statusfeststellungsverfahren eingerichtet wurde, um Klarheit für alle Seiten zu schaffen. Während des gesamten Verfahrens und auch bei Bedarf im Widerspruchsverfahren können die Betroffenen immer noch neue Unterlagen und Argumente vorbringen. Das Statusfeststellungsverfahren soll sich günstig auf die Betroffenen auswirken und nicht zu ihrem Schaden sein.

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