Deutsche Rentenversicherung

Selbstständige

Umfassender Versicherungsschutz

Handwerker, Künstler und Publizisten, Hebammen und freiberufliche Lehrer – so unterschiedlich ihre Tätigkeiten auch sind, eines haben diese Selbstständigen gemein: sie sind gesetzlich pflichtversichert.

Alle anderen Selbstständigen können auf Antrag in der Rentenversicherung pflichtversichert werden.

Wenn Sie nicht bereits per Gesetz versicherungspflichtig sind und auch nicht die Versicherungspflicht beantragen wollen, sollten Sie überlegen, ob für Sie eine freiwillige Versicherung in Frage kommt. So profitieren Sie von einem umfassenden Leistungspaket, das in dieser Form bei keinem anderen Anbieter erhältlich ist.

Versicherungspflichtige Selbstständige

Der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen:

  • Handwerker und Hausgewerbetreibende;
  • Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte;
  • Künstler und Publizisten;
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber;
  • Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer
  • bestimmte weitere Selbstständige.

Handwerker und Hausgewerbetreibende

Als selbstständiger Handwerker gehören Sie traditionell zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen alle Gewerbetreibenden, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen (zum Beispiel Meisterprüfung) und tatsächlich selbstständig arbeiten.

Ihre Versicherungspflicht hängt außerdem davon ab, ob Sie ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausüben. Die Meldung der Handwerkskammer zur Eintragung in die Handwerksrolle ist dabei entscheidend. Auch als Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig.

 

Zulassungspflichtiges Handwerk

Verrichten Sie einen zulassungspflichtigen Handwerksberuf, sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig. Dazu gehören:

Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetze und Bildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateure und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffbauer, Seiler, Bäcker, Konditoren, Fleischer, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Vulkaniseure und Reifenmechaniker.

Wenn einer der folgenden Berufe bereits vor dem 14.2.2020 ausgeübt wurde, tritt grundsätzlich keine Versicherungspflicht ein:

Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter, Orgel- und Harmoniumbauer.

Zulassungsfreies Handwerk oder handwerkerähnliches Gewerbe

Üben Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe aus, sind Sie nicht versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht kann jedoch aufgrund anderer Voraussetzungen eintreten, zum Beispiel, wenn Sie nur oder überwiegend für einen Auftraggeber arbeiten.

Auch bei öffentlichen Unternehmen, Neben- und Hilfsbetrieben besteht keine Versicherungspflicht. Wenn Sie einen Betrieb nach dem Tod des selbstständigen Handwerkers (als Witwe oder Witwer, Erbe, Lebenspartner, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) weiterführen, sind Sie ebenfalls nicht versicherungspflichtig.

Sie sind Gesellschafter in einem Handwerksbetrieb?

Als natürlicher Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind Sie rentenversicherungspflichtig, wenn Sie persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Das heißt, Sie benötigen die dafür erforderliche Qualifikation – in der Regel die Meisterprüfung. Ob Sie persönlich haftend oder als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt sind, spielt keine Rolle. Bei einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) dagegen, sind Sie als Gesellschafter nicht als Handwerker versicherungspflichtig. Versicherungspflicht kann aber als Beschäftigter oder als Selbstständiger mit einem Auftraggeber bestehen.

Die Meldung der Handwerkskammer ist verbindlich

Die Handwerkskammern teilen uns Anmeldungen, Änderungen und Löschungen aus der Handwerksrolle mit. An diese sind wir gebunden. Eine Meldung der Handwerkskammer findet erfolgt auch, wenn Sie als Gesellschafter erst später den handwerklichen Nachweis erwerben oder eine Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der sogenannten Altgesellenregelung erhalten.

Neueintragungen in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke sind für die Rentenversicherung nicht von Bedeutung, da Ihre Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks ja nicht zur Versicherungspflicht führt.

Selbstständige in Bildung und Pflege

Wenn Sie selbstständig tätige Lehrkraft im Haupt- und Nebenberuf oder Erzieher sind, mehr als 538  Euro monatlich verdienen und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dann sind sie versicherungspflichtig.

Achtung!

Der Lehrbegriff wird hier weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Auch selbstständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen können als Lehrer gelten.

Versicherungspflichtig als Erzieher sind Sie, wenn Ihre Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist. Neben Erziehern in Kindergärten oder Horten sind auch Tagesmütter versicherungspflichtig.

Auch Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege sind versicherungspflichtig, wenn Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln. Dabei dürfen sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Ausnahme gilt hier für (Beleg-)Hebammen und Entbindungspfleger: auch wenn Sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, sind sie versicherungspflichtig.

 

Versicherungspflicht von Selbstständigen in Bildung und Pflege

Versicherungspflicht bei Pflegeberufen


Sie sind in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege selbstständig tätig? Dann gilt für Sie ebenfalls Versicherungspflicht, wenn Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln. Das ist zum Beispiel bei Krankenschwestern, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten der Fall. Ebenso fallen selbständig tätige Logopäden und andere selbständige Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten unter die Versicherungspflicht. Sportmasseure sind dagegen nicht versicherungspflichtig. Dies gilt auch für Selbständige Altenpfleger, die überwiegend gesunde und lediglich wegen ihres Alters pflegebedürftige Menschen betreuen.

Frei praktizierende Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker und Psychotherapeuten sind nicht rentenversicherungspflichtig.

Sie sind nicht rentenversicherungspflichtig, wenn Sie selbstständiger Lehrer, Erzieher oder Pflegeperson sind und jemanden ausbilden oder beschäftigen. Aber: Eine Reinigungskraft in Ihrem Privathaushalt zählt hier nicht.
Mit nur einer Hilfskraft im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze (bis 538  Euro monatlich) bleiben Sie ebenfalls versicherungspflichtig. Anders ist es, wenn Sie mehrere geringfügig Beschäftigte haben, die einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen.
Auch selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger sind per Gesetz in der Rentenversicherung versichert. Dies gilt selbst dann, wenn sie einen oder mehrere versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

Achtung: Meldepflicht

Gehören Sie als Selbständiger zum oben genannten Personenkreis, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Dies gilt auch, wenn Sie einen Gründungszuschuss erhalten. Versäumen Sie diese Frist, können Beiträge nachgefordert werden.

So berechnet sich die Beitragshöhe:

Bei der Pflichtversicherung gibt es drei Möglichkeiten der Beitragszahlung:

1. Halber Regelbeitrag für Einsteiger

Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit können Sie sich für den so genannten halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt in diesem Jahr in den alten Bundesländern 328,76 Euro und 322,25 Euro in den neuen Bundesländern.


2. Regelbeitrag

Sie können ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Er beträgt aktuell monatlich 657,51 Euro in den alten und 644,49 Euro in den neuen Bundesländern.


3. Einkommensgerechter Beitrag

Sie können auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn Sie ein abweichendes Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen.

Künstler & Publizisten

Künstler und Publizisten sind in der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig – dazu zählen alle Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, aber auch Publizisten, wie Schriftsteller, Autoren und Journalisten und Publizistik Lehrende.

 

Voraussetzungen für die Versicherung in der Künstlersozialkasse

Die Versicherungspflicht tritt erst ein, wenn Ihr voraussichtliches Jahreseinkommen 3.900 Euro übersteigt. Für Berufsanfänger gelten Besonderheiten. Die Künstlersozialkasse berät Sie dazu gerne und entscheidet auch über Ihre Versicherungspflicht. Diese beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem Sie sich bei der Künstlersozialkasse melden.

Meldepflicht

Wenn Sie die Voraussetzungen zur Versicherung in der Künstlersozialkasse erfüllen, müssen Sie sich dort noch anmelden. Die entsprechenden Vordrucke finden Sie auf der
Internetseite der Künstlersozialkasse.

So berechnet sich die Beitragshöhe:

Als selbstständiger Künstler oder Publizist zahlen Sie einkommensgerechte Beiträge. Als Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge schätzen Sie am Jahresende selbst Ihr Arbeitseinkommen des nächsten Jahres.

Übrigens:

Die Hälfte der Beiträge wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Seelotsen, Küstenschiffer & -fischer

Seelotsen außer Binnenlotsen, die Travelotsen und die Lotsen der Flensburger Förde

Küstenschiffer und –fischer, die zur Besatzung eines Schiffes gehören, oder Küstenfischer, die ohne Fahrzeug fischen, sind versicherungspflichtig. Voraussetzung: Sie beschäftigen regelmäßig nicht mehr als 4 versicherungspflichtige Arbeitnehmer.

 

Versicherungspflicht von Seelotsen, Küstenschiffern & -fischern

Seelotsen

Als freiberuflicher Seelotse, der im öffentlichen Auftrag tätig ist, sind Sie pflichtversichert. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Binnenlotsen, die Travelotsen und die Lotsen der Flensburger Förde.

Küstenschiffer und -fischer

Für selbstständig tätige Küstenschiffer und -fischer, die zur Besatzung eines Schiffes gehören, oder Küstenfischer, die ohne Fahrzeug fischen, gilt die Versicherungspflicht. Voraussetzung ist, dass sie regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen.

Achtung: Meldepflicht

Seelotsen und Küstenschiffer und -fischer müssen selbst nicht aktiv werden. Die Meldung der Seelotsen erfolgt durch die Lotsenbrüderschaften. Bei Küstenschiffern erfolgt die Meldung durch die Gewerbeämter, bei Küstenfischern durch die Fischereiämter. Zuständiger Rentenversicherungsträger ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

So berechnet sich die Beitragshöhe:

Seelotsen, Küstenschiffer und –fischer haben bei der Höhe der Beiträge keine Wahl. Sie zahlen immer einen einkommensgerechten Beitrag.
Bei Seelotsen berechnet sich der Beitrag nach dem Arbeitseinkommen. Bei Küstenschiffern und –fischern berechnet sich der Beitrag nach dem Arbeitseinkommen, das in der Unfallversicherung zur Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird.

Scheinselbstständige

Als scheinselbstständige Arbeitnehmer werden Personen bezeichnet, die formal wie selbstständig Tätige (Auftragnehmer) auftreten, tatsächlich jedoch abhängig Beschäftigte im Sinne des Paragraph 7 Absatz 1 SGB IV sind. Der Auftraggeber hat – wie auch sonst jeder Arbeitgeber bei seinen Mitarbeitern – zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt oder für ihn selbstständig tätig ist. Ist ein Auftraggeber der Auffassung, dass im konkreten Einzelfall keine abhängige Beschäftigung vorliegt, ist zwar formal von ihm nichts zu veranlassen. Er geht jedoch das Risiko ein, dass bei einer Betriebsprüfung der Sachverhalt anders bewertet und dadurch die Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen erforderlich wird. In Zweifelsfällen sollte der Auftraggeber daher das besondere Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach Paragraph 7a ABsatz 1 Satz 1 SGB IV einleiten.

Amtsermittlungsgrundsatz: Ist zu der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Erwerbstätigkeit ein Verwaltungsverfahren anhängig, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (Paragraph 20 SGB X). Treffen Merkmale, die für die Beschäftigteneigenschaft sprechen, mit Merkmalen zusammen, die auf Selbstständigkeit hindeuten, hat der Sozialversicherungsträger nach Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfen, in welchem Bereich der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt, und auf der Grundlage des Paragraph 7 Absatz 1 SGB IV zu entscheiden.

Mehr über Scheinselbstständigkeit

Woran Sie echte Selbstständigkeit erkennen

Nicht immer sind Sie als Selbstständiger auch tatsächlich selbstständig. Müssen Sie wie ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis handeln, gelten Sie als scheinselbstständig und sind also tatsächlich abhängig beschäftigt. Auch wenn Sie einen Vertrag haben, der eine Selbstständigkeit vorgibt: Es kommt immer auf die tatsächlichen Verhältnisse an!

Merkmale einer Scheinselbstständigkeit

Je mehr der folgenden Merkmale auf Sie zutreffen, je wahrscheinlicher ist es, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt:

  • Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten;
  • Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten;
  • Sie haben die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen;
  • Sie arbeiten in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten;
  • Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.

Tatsächlich selbstständig sind Sie, wenn Sie das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst tragen und Ihre Arbeitszeit frei gestalten können. Der Erfolg Ihres finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab.

Prüfung auf Scheinselbstständigkeit

Falls Sie als Auftraggeber oder Auftragnehmer zweifeln, ob es sich bei Ihnen um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt, können sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund den sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen lassen. Insbesondere bei Erwerbstätigen, die dauerhaft fast vollständig nur für einen Auftraggeber arbeiten, schützt eine Prüfung vor späteren Unstimmigkeiten.

Die Prüfung müssen Sie beantragen. Antragsvordrucke gibt es bei unseren örtlichen Beratungsstellen, den Versicherungsämtern oder den Versichertenberatern und Versichertenältesten in Ihrer Nähe. Wir helfen Ihnen auch gerne beim Ausfüllen des Formulars.

Wie es nach einer Prüfung weitergeht

Ergibt die Prüfung, dass Sie abhängig beschäftigt sind, beginnt Ihre Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich mit dem Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses. Die Versicherungspflicht kann aber auch erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung eintreten, wenn Sie

  • den Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit stellen,
  • dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmen,
  • für den Zeitraum zwischen Beschäftigungsbeginn und der Bekanntgabe der Entscheidung gegen Krankheit abgesichert waren und
  • für Ihr Alter vorgesorgt haben.

Diese Vorsorge muss vom Leistungsumfang her der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen.

Mehrere selbstständige Tätigkeiten

Üben Sie mehrere selbstständige Tätigkeiten aus, kann eine Mehrfachversicherungspflicht entstehen. Ein gewerbetreibender Handwerker, der nebenher noch selbstständig als Tennislehrer arbeitet, wird in beiden Tätigkeiten versicherungspflichtig. Auch die Kombination Beschäftigungsverhältnis plus Selbstständigkeit kann zu einer Mehrfachversicherung führen. Ihre Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung müssen Sie dann grundsätzlich aus jeder einzelnen entstandenen Versicherungspflicht zahlen, insgesamt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

 

Pflichtversichert – und nun?

Sie haben gerade festgestellt, dass Sie als Selbstständiger pflichtversichert sind. Jetzt ist wichtig: Meldepflichten beachten!

Als Pflichtversicherter müssen Sie sich binnen drei Monate nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung melden. Seelotsen von den Seelotsenbruderschaften, Küstenschiffer von den Fischereiämtern, Handwerker von den Handwerkskammern sowie Hausgewerbetreibende werden automatisch gemeldet. Versäumen Sie diese Frist bitte nicht, sonst können Beiträge nachgefordert werden und im Einzelfall Bußgelder drohen!

 

Ihre Beitragshöhe als pflichtversicherter Selbstständiger

Ihr Beitragssatz basiert auf dem aktuellen Beitragssatz (derzeit 18,6 Prozent) und der Bezugsgröße, die jährlich für West und Ost neu festgelegt wird. Sind Sie Künstler oder Publizist zahlt die Künstlersozialkasse jeweils die Hälfte Ihres Beitrags.

  • Halber Regelbeitrag für Einsteiger
    Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit können Sie sich für den so genannten halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt in diesem Jahr in den alten Bundesländern 328,76 Euro und 322,25 Euro in den neuen Bundesländern.
  • Regelbeitrag
    Sie können ohne Rücksicht auf Ihr Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Er beträgt aktuell monatlich 657,51 Euro in den alten und 644,49 Euro in den neuen Bundesländern.
  • Einkommensgerechter Beitrag
    Sie können auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn Sie ein abweichendes Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen.

 

Achtung!

Für einige Berufsgruppen gibt es Ausnahmeregelungen. So haben Sie zum Beispiel als Künstler und Publizist, Seelotse, Hausgewerbetreibender, Küstenschiffer und -fischer die Möglichkeit, nur einkommensgerechte Beiträge zu zahlen.

Freiwillige Versicherung

Freiwillige Versicherung

Nicht pflichtversichert? Eine freiwillige Versicherung kann für Sie sinnvoll sein, um eventuelle Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente weiterhin abzusichern oder die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente zu erfüllen.

Freiwillige Versicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie auch vorsorgen, wenn Sie nicht pflichtversichert sind. Mit freiwillig gezahlten Rentenbeiträgen erwerben und erhöhen Sie Rentenansprüche oder können damit sicherstellen, bisherige Anwartschaften und Ansprüche nicht zu verlieren. Auch wenn Sie Ihre Versorgung im Alter oder bei Erwerbsminderung und die Ihrer Angehörigen im Falle Ihres Todes absichern wollen, empfehlen wir Ihnen, sich zur freiwilligen Versicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren.

Wenn Sie - beispielsweise wegen der Geburt Ihres Kindes - nur kurze Zeit berufstätig waren und erst wenige Beiträge eingezahlt haben, lohnen sich freiwillige Beiträge besonders. Falls die bisher von Ihnen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten - Kindererziehungszeiten eingerechnet - keine fünf Jahre Wartezeit ergeben, können Sie damit einen Anspruch auf die Regelaltersrente erwerben. Mit den fünf Jahren haben Sie zudem die Wartezeit für eine Hinterbliebenenrente für Ihre Angehörigen erfüllt.

Für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung benötigen Sie grundsätzlich drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Alternativ haben Sie diesen Anspruch auch, wenn Sie bereits vor 1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und in der Zeit von 1984 bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung jeder Monat mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten, zum Beispiel freiwilligen Beiträgen, belegt ist.

 Bevor Sie eine Entscheidung treffen: Lassen Sie sich in jedem Fall von uns beraten. Wir berücksichtigen immer Ihre individuelle Situation und beraten Sie neutral.

Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung

Sie können sich vom 16. Lebensjahr an freiwillig versichern, wenn:

  • Sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen oder hier normalerweise leben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Das bedeutet, als Ausländer sind Sie ebenso berechtigt wie Deutsche.
  • Sie sich als Deutscher im Ausland aufhalten.
  • Sie bereits eine vorgezogene Altersrente erhalten, können bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge gezahlt werden.

Freie Wahl bei der Beitragshöhe

Auf die Anzahl der Beiträge kommt es dann an, wenn Sie einen bestimmten Umfang an Versicherungszeiten für einen Rentenanspruch benötigen. Für die Rentenhöhe ist die jeweilige Beitragshöhe ausschlaggebend. Möchten Sie in diesem Jahr freiwillige Beiträge zahlen, ergeben sich aus dem Beitragssatz von derzeit 18,6 Prozent

  • als Mindestbeitrag monatlich 100,07 Euro,
  • als Höchstbeitrag monatlich 1.404,30 Euro.

Als freiwillig Versicherter bestimmen Sie die Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Sie können pro Kalenderjahr bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag frei wählen. Einen gezahlten Beitrag können Sie nachträglich allerdings nicht mehr ändern.

Der optimale Zeitpunkt für die Zahlung

Die freiwilligen Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können Sie bis zum 31. März des Folgejahres zahlen.

Bitte beachten Sie jedoch, dass sich der Mindestbeitrag und der Höchstbeitrag erhöhen können, wenn Sie Beiträge für das Vorjahr zahlen. Das ist der Fall, wenn der Beitragssatz angehoben wird. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Beiträge in dem Jahr zu zahlen, für das sie gelten sollen.

Abbuchen lassen oder überweisen?

Beides ist möglich. Um den optimalen Zeitpunkt nicht zu verpassen, empfehlen wir, Ihrer Rentenversicherung eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Die Beiträge gelten dann am ersten Tag des vereinbarten Abbuchungsmonats als gezahlt. So schließen Sie aus, dass Sie die Beiträge nicht rechtzeitig zahlen und Ihnen daraus Nachteile, insbesondere für die Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung, entstehen. Ändert sich der Beitragssatz, werden die Beiträge automatisch angepasst.
Die Abbuchungsermächtigung können Sie jederzeit ändern oder widerrufen.
Möchten Sie nicht abbuchen lassen, dann zahlen Sie die Beiträge durch Überweisung (das kann auch ein Dauerauftrag sein). Geben Sie in diesem Fall auf dem Überweisungsvordruck bitte unbedingt an:

  • Ihren Namen und Vornamen,
  • Ihre Versicherungsnummer,
  • den Zeitraum, für den Ihr Beitrag bestimmt ist und
  • den Zusatz „freiwilliger Beitrag“.

So melden Sie sich an

Bei Beginn einer freiwilligen Versicherung müssen Sie sich beim Versicherungsträger anmelden. Hierzu gibt es einen Vordruck, in dem Sie angeben, ab wann und in welcher Höhe Sie freiwillige Beiträge zahlen wollen. Ihre Rentenversicherung vor Ort berät Sie außerdem gern.

Existenzgründer

Sie sind Existenzgründer? Sichern Sie sich ab:

Als Existenzgründer müssen Sie nicht nur die Gründung selbst im Auge haben, sondern auch die Absicherung von Risiken. Ihre finanzielle Sicherung für die Zeit nach dem Berufsleben ist ebenfalls meist komplett neu zu organisieren. Nur – gerade jetzt bleibt für dieses Thema oftmals nur wenig Zeit. Hier haben wir die wichtigsten Dinge kompakt für Sie zusammengefasst. Achten Sie auf unsere Tipps, die Ihnen bei diesen für Sie so wichtigen Entscheidungen helfen.

Tipp:

Informieren Sie sich umfassend, bevor Sie eine Entscheidung treffen - gerade für Sie als Existenzgründer ist dies besonders wichtig. Lassen Sie sich vor dem Start in die Selbstständigkeit von uns beraten. Wir klären, ob Sie versicherungspflichtig sind und welche Rentenbeiträge fällig werden.

Tipps zur zusätzlichen Altersvorsorge für Selbstständige

Für jeden gibt es die richtige Vorsorgeform!

Sind Sie pflichtversichert, schaffen Sie sich damit schon ein sehr gutes und zuverlässiges Fundament für Ihre finanzielle Existenz nach Ihrem Berufsleben. Zudem decken Sie mit der gesetzlichen Rentenversicherung viele Risiken, wie Erwerbsunfähigkeit oder Todesfall ab. Trotzdem raten wir Ihnen, Ihre Vorsorge so früh wie möglich auf noch eine weitere Stütze zu stellen. Die allgemeine Situation von immer weniger Erwerbstätigen bei gleichzeitig zunehmender Lebenserwartung wird sich auf die Höhe der Rente auswirken. Wollen Sie Ihren heutigen Lebensstandard halten, brauchen Sie also mindestens einen weiteren Vorsorge-Baustein.

Sind Sie selbstständig, aber nicht pflichtversichert gilt für Sie: Beginnen Sie mit den für Sie geeigneten Vorsorgemöglichkeiten nun schnellstmöglich. Ihr Ass im Ärmel ist die Zeit. Nutzen Sie diese, um selbst mit kleinen Anlagen am Ende einen ordentlichen Ertrag zu schaffen.

Ob Sie pflichtversichert sind oder nicht: Eine Haftpflicht ist für Ihre Existenz unverzichtbar. Setzen Sie sich nicht dem Risiko aus, plötzlich unvorhergesehenen Forderungen gegenüberzustehen.

 

Vorsorgetipps für pflichtversicherte Selbstständige

Eine Möglichkeit: Riestern Sie!

Die staatliche Förderung von 175 Euro pro Jahr macht dies äußerst attraktiv. Sie selbst sind schon ab 60 Euro im Jahr dabei. Über den Sonderausgabenabzug profitieren Sie zudem auch steuerlich. Darüber hinaus ist die Riester-Rente äußerst flexibel und passt sich optimal Ihren familiären Gegebenheiten an. Sobald Kinder da sind, erhalten Sie noch weitere Zulagen. Bis zum 25. Lebensjahr können Sie zudem noch den Berufseinsteigerbonus von 200 Euro im ersten Sparjahr mitnehmen.

Oder der Klassiker: Private Rentenversicherungen

Auf dem freien Markt gibt es eine fast unüberschaubare Anzahl an Versicherungsangeboten. Generell raten wir Ihnen darauf zu achten, dass die Versicherung für Sie verständlich und nachvollziehbar ist. Weiterhin sollte sie sich flexibel Ihrer jeweiligen unternehmerischen Situation anpassen können.

Anfangs kann es sinnvoll sein, ein höheres Risiko zugunsten einer besseren Verzinsung einzugehen, je älter Sie werden, sollten Sie jedoch verstärkt in sichere Anlagen investieren und Risiken weitgehend vermeiden.

Vorsorgetipps für nicht pflichtversicherte Selbstständige

Anders als pflichtversicherte Arbeitnehmer und Selbstständige müssen Sie nun selbst Ihre Vorsorge organisieren. Sichern Sie deshalb Ihre Erwerbsfähigkeit ab!

Wenn Sie gesundheitlich nicht mehr in der Lage, Ihre Existenz aufrecht zu erhalten, ist ein finanzieller und häufig auch sozialer Absturz damit verbunden. Damit genau das nicht passiert, empfehlen wir Ihnen zuallererst eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Achten Sie darauf, dass hierbei das "Verweisungsrecht" ausgenommen ist. Ist dies nicht der Fall, müssten Sie nämlich jede andere zumutbare Tätigkeit annehmen, bevor Sie überhaupt Leistungen aus dem Vertrag erhalten.

Ihr Partner ist pflichtversichert? Dann ist "Riestern" für Sie trotzdem eine Option.

Die staatliche Förderung von jährlich 175 Euro macht dies attraktiv und Sie selbst sind schon ab 60 Euro im Jahr dabei. Durch die Zulagen ergibt dies eine attraktive Rendite.

Die Basis-Rente ermöglicht Ihnen eine Leibrente

Möchten Sie ganz auf Nummer sicher gehen, ist die Basis-Rente (ehemals Rürup-Rente) Ihre Vorsorge-Alternative. Sie gewährleistet Ihnen eine Leibrente – dass heißt, sie sichert Ihnen eine Rente bis an Ihr Lebensende – und, sie wird steuerlich gefördert. Durch die Förderung werden Nachteile, wie die fehlende Vererbbarkeit oder die nicht mögliche einmalige Auszahlung der Beiträge ausgeglichen. Haben Sie eine Familie, achten Sie unbedingt darauf, dass im Vertrag ein Hinterbliebenenschutz vorhanden ist.

Der Klassiker: Private Rentenversicherungen

Auf dem freien Markt gibt es fast eine unüberschaubare Anzahl an Angeboten. Generell sollten Sie darauf achten, dass die Versicherung für Sie verständlich und nachvollziehbar ist. Weiterhin sollte sie sich flexibel Ihrer jeweiligen unternehmerischen Situation anpassen können, denn diese ist naturgemäß oftmals geprägt von Höhen und Tiefen.

Anfangs kann es sinnvoll sein, ein höheres Risiko zugunsten einer besseren Ver-zinsung einzugehen, je älter Sie werden, sollten Sie jedoch verstärkt in sichere Anlagen investieren und Risiken weitgehend vermeiden.

 

Sämtliche Tipps geben Ihnen lediglich einen groben Überblick möglicher Vorsorgeformen. Informieren Sie sich genauer über die zahlreichen Möglichkeiten. Dabei helfen wir Ihnen gerne weiter und informieren Sie. Besuchen Sie eine unserer Beratungsstellen ganz in Ihrer Nähe. Wir freuen uns auf Sie.

Beratung vor Ort

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