Deutsche Rentenversicherung

Was ist wenn...?

Sonderfälle


Wollen Sie freiwillige Beiträge nachzahlen oder Rentenabschläge ausgleichen? Wechseln Sie von der Beamtenversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung? Wollen Sie sich Rentenbeiträge erstatten lassen? Hat ihr ausländischer Arbeitgeber Sie nach Deutschland entsandt oder gehören Sie zu einer besonderen Personengruppe? Mehr zu diesen besonderen Fallgestaltungen erfahren Sie hier.

Nachversicherung - Wechsel zur gesetzlichen Rentenversicherung

In Deutschland gibt es neben der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Systeme der Alterssicherung – beispielsweise die Beamtenversorgung oder berufsständische Versorgungseinrichtungen. Diese sind aufeinander abgestimmt: Erfolgt zum Beispiel ein Wechsel von der Beamtenversorgung in die gesetzliche Rentenversicherung, so sieht das Rentenrecht die Nachversicherung vor. Sie soll den Versicherten so stellen, als sei er von vornherein Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen.

Wie funktioniert die Nachversicherung?

Die Beiträge für die Rentenversicherung werden bei der Nachversicherung individuell berechnet. Grundlage dafür sind die Bruttoentgelte - beispielsweise aus einer Beamten- oder Bundeswehrzeit. Von diesen Bruttoentgelte berechnet der Dienstherr für Beamte oder das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Rentenbeiträge und lässt sie bei der Rentenversicherung dem Versicherten gutschreiben. Die Rentenbeiträge aus der Nachversicherung werden so verrechnet, als wäre der Beamte oder der ehemalige Soldat in dieser Zeit Arbeitnehmer gewesen.

Bei der späteren Rentenberechnung zählen diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten und können somit einen Rentenanspruch begründen oder die Rente erhöhen.

Nachversichert wird derjenige, der aus seiner versicherungsfreien Beschäftigung ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet:

  • Beamte
  • Richter
  • Berufs- oder Zeitsoldaten
  • Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen öffentlichen Rechts
  • Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Stellen und
  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften.

Die Nachversicherungsbeiträge zahlt der Dienstherr in voller Höhe.

Nachzahlung von Beiträgen

Fehlende Beitragszeiten lassen sich teilweise wett machen. Für bestimmte Personen ist es möglich, Beiträge nachzuzahlen, um etwaige Verluste bei der Rente auszugleichen. Diese Chance sollten Sie nutzen.

Eine Nachzahlung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich für:

  1. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden
  2. Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden,
  3. Personen, bei denen ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist,
  4. Geistliche und Ordensleute aus Vertreibungsgebieten, die im Inland nicht wieder eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen haben,
  5. Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, die vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbstständig tätig waren,
  6. die Schließung von Beitragslücken ab 1.1.1984, die sich bei einer Nachversicherung ergeben,
  7. Versicherte, die bei Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (unter bestimmten Voraussetzungen).

Nachzahlungen für Ausbildungszeiten (1.)

Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr können Sie auf Antrag freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden und nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Damit kommt eine Nachzahlung insbesondere für schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr und Schulzeiten, die die anrechenbare Höchstdauer von acht Jahren überschreiten, in Betracht. Vom monatlichen Mindestbeitrag von 83,70 Euro bis zum Höchstbeitrag von 1.246,20 Euro können die Beiträge in beliebiger Höhe gezahlt werden. Den Antrag können Sie nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres stellen. Teilzahlungen sind möglich. Sollten die betreffenden Zeiten doch als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sein, können Sie sich die Beiträge erstatten lassen - es sei denn, Sie haben bereits eine Leistung aus Ihrer Versicherung in Anspruch genommen.

Nachzahlungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze (7.)

Wenn Sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Beiträge nachzahlen.Sind Sie vor dem 01.01.1955 geboren und ist Ihnen mindestens ein Monat Kindererziehungszeit anzurechnen, können Sie so viele freiwillige Beiträge nachzahlen, wie es zur Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren noch erforderlich ist. Der Nachzahlungsantrag kann jeweils frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden. Das Rentenantragsformular enthält hierzu eine entsprechende Frage.

Rentenminderung ausgleichen - Abschläge vermeiden

Möchten Sie eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen, geht das in der Regel mit Rentenabschlägen einher. Sie haben jedoch die Möglichkeit, diese Rentenminderung durch Beitragszahlungen auszugleichen.

Die Höhe des Ausgleichsbetrages können Sie einer besonderen Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der Altersrente entnehmen. Diese erstellen wir frühestens nach Vollendung des 50. Lebensjahres. Zu diesem Zeitpunkt muss bereits feststehen, dass Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente tatsächlich erfüllen werden.

Die besondere Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung enthält die voraussichtliche Rentenhöhe der Altersrente  (abgestellt auf den beabsichtigten, vorzeitigen Rentenbeginn), die Rentenminderung wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und den Beitrag, der zum Ausgleich der Rentenminderung freiwillig gezahlt werden könnte.

Die errechneten Beiträge bleiben maßgebend, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der besonderen Rentenauskunft gezahlt werden.

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie überhaupt die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen, empfehlen wir Ihnen, zunächst eine Rentenauskunft zu beantragen.

Achtung:

Wir weisen darauf hin, dass Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung nicht für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente verwendet werden können. Und sollten Sie im Nachhinein doch eine Altersrente in Anspruch nehmen, bei der sich eine geringere oder gar keine Rentenminderung ergibt, können diese Beiträge nicht mehr zurückerstattet werden.

Antragsformular Formular V0210:
Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters.

Beitragserstattung

Was wird aus meinen Beiträgen, wenn ich keine Rente bekomme? Auch wenn Sie die Wartezeit nicht erfüllen und keine Rente bekommen, ist Ihr Geld nicht verloren. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich Ihre Beitragsanteile erstatten lassen.

Jeder Euro zählt: Je mehr Sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, desto mehr steigt im Prinzip auch Ihre Rente. Es gibt aber eine Hürde: Sie müssen in Ihrem Konto fünf Jahre Beiträge sammeln, bevor Sie eine Gegenleistung erwarten können.

Grundsätzlich ist eine Beitragserstattung dann möglich, wenn aus den eingezahlten Beiträgen keine Leistung gezahlt werden kann. Das trifft sowohl auf den Versicherten selbst als auch auf seine Hinterbliebenen zu. Zusätzlich können Beiträge auch erstattet werden, wenn Sie durch Ihren Beruf eine andere Form der Altersvorsorge aufbauen, etwa als Beamter oder Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und dadurch den Kontakt zur gesetzlichen Rentenversicherung verlieren. Ausländer haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich die Beiträge auch dann erstatten zu lassen, wenn sie die Wartezeit erfüllen.

Beiträge können jeweils in der Höhe erstattet werden, in der sie der Versicherte getragen hat. Bei Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung kann daher regelmäßig nur der Arbeitnehmeranteil erstattet werden; nicht der Arbeitgeberanteil.

Mit der Beitragserstattung erlöschen alle Ansprüche auf eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit verfallen auch alle Gutschriften auf Ihrem Versicherungskonto, für die Sie keine Beiträge gezahlt haben, zum Beispiel für Zeiten der Kindererziehung oder der Arbeitslosigkeit.

Achtung:

Die Beitragserstattung gibt es nur auf Antrag. Wenn Sie wissen möchten, ob für Sie eine Beitragserstattung in Frage kommt und sinnvoll ist, wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger. Dort können Sie auch eine Probeberechnung erstellen lassen, wie hoch der Erstattungsbetrag ausfallen würde. Auch die Mitarbeiter unserer Beratungsstellen helfen Ihnen gerne weiter.

Beitragserstattung bei Verzug ins Ausland

Bei einem dauerhaften Verzug in das Ausland stellt sich die Frage nach einer eventuellen Beitragserstattung. Diese kann beantragt werden, wenn

  • keine Versicherungspflicht mehr besteht,
  • nicht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegeben ist und
  • seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen ist.

Diese drei Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Antrags auf Beitragserstattung erfüllt sein.

Deutsche Staatsangehörige

Für Deutsche ist eine Beitragserstattung regelmäßig nicht möglich, da sie auch bei Aufenthalt im Ausland zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.

Staatsangehörige aus EU-Mitgliedstaaten/Abkommensstaaten

Bei ausländischen Versicherten, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates beziehungsweise eines Staates, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, haben, kommt es auf die jeweiligen Bestimmungen im Europa- oder Abkommensrecht an.

Sonstige Staatsangehörige

Für sonstige Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, ist eine Beitragserstattung nicht möglich, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert waren. IN diesem Fall sind sie bei Aufenthalt im EU-Mitgliedstaat zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im sonstigen Ausland können diese Versicherten nach ihrem Verzug aus Deutschland und nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten grundsätzlich eine Beitragserstattung erhalten.

Achtung:

Die Erstattung gibt es nur auf Antrag.

Entsendung nach Deutschland und besondere Personengruppen

Versicherung bei einer Entsendung nach Deutschland

Arbeiten Sie nur vorübergehend für Ihren ausländischen Arbeitgeber in Deutschland und werden Sie weiter von ihm bezahlt, können Sie in dem Land versicherungspflichtig bleiben, in dem Sie bisher gearbeitet haben. Diese sogenannte Entsendung ist jedoch zeitlich befristet, innerhalb der Europäischen Union beispielsweise auf 24 Monate. 

Besonderheit bei vertragslosem Ausland: Doppelversicherung möglich

Entsendet Sie Ihr Arbeitgeber aus einem Land, in dem weder Europarecht (Link zur Seite Europarecht) noch ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland (Link zur Seite Sozialversicherungsabkommen) gilt, kann es zu einer Doppelversicherung kommen. Sie können dann sowohl im Ausland als auch in Deutschland versicherungspflichtig sein.  Hinsichtlich der Versicherung in Deutschland entscheidet dies die zuständige gesetzliche Krankenkasse.

Besondere Vereinbarung nach Europa- oder Abkommensrecht möglich

Steht von Anfang an fest, dass die Beschäftigung länger als 24 Monate sein wird oder die vertraglichen Regelungen aus anderen Gründen eine Entsendung nicht zulassen, können Sie und Ihr Arbeitgeber eine sogenannte Ausnahmevereinbarung beantragen, um weiterhin in dem Land, in dem Sie bisher gearbeitet haben, versichert zu sein.  Wenden Sie sich hier an:

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
Postfach 20 04 64
53134 Bonn

Telefon: 0228 9530-0
www.dvka.de.

 

Versicherung besonderer Personenkreise

Sind Sie Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, der NATO-Streitkräfte oder Mitarbeiter einer  internationalen Organisation (zum Beispiel: Einrichtung der Europäischen Union oder der Vereinten Nationen)? Dann empfehlen wir Ihnen, sich individuell beraten zu lassen. Für Sie könnten weitere Ausnahmen gelten.

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