Deutsche Rentenversicherung

Auswirkungen des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs auf die Rente

Welche Regelungen bis zur Zustimmung des Europäischen Parlaments vorläufig angewendet werden

Die Europäische Union (EU) und das Vereinigte Königreich haben am 24. Dezember 2020 die beiderseitigen Beziehungen für die Zeit ab 1. Januar 2021 in einem Handels- und Kooperationsabkommen neu geregelt.

Das Abkommen enthält umfangreiche Regelungen zur sozialen Sicherheit, die in weiten Teilen dem bisher auch für das Vereinigte Königreich geltenden EU-Recht entsprechen. Dies gilt sowohl für versicherungsrechtliche Sachverhalte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch für Alters- und Hinterbliebenenrentenansprüche.

Das „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (Kurztitel: Handels- und Kooperationsabkommen, Abkürzung: HKA)“ ist am 1. Mai 2021 formal in Kraft getreten und findet seit dem 1. Januar 2021 Anwendung.

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat keine Auswirkungen auf Personen, die bereits eine Rente unter Berücksichtigung von deutschen bzw. EU-mitgliedstaatlichen und britischen Versicherungszeiten beziehen. Ihre bis zum 31.12.2020 entstandenen Rentenansprüche bleiben weiter bestehen.

Des Weiteren gelten für zukünftige Rentenansprüche von Versicherten, die bis zum 31.12.2020 Versicherungszeiten in Deutschland oder einem anderen EU-Land und im Vereinigten Königreich erworben haben, Vertrauens- und Bestandschutzregelungen. Danach können die in den Ländern zurückgelegten Beschäftigungszeiten weiterhin für Rentenansprüche zusammengerechnet werden, um die in dem jeweiligen Land erforderlichen Mindestversicherungszeiten zu erfüllen, also beispielsweise in Deutschland 35 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte ab 63. Sind die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt, zahlt grundsätzlich jedes Land die Leistung aus den dort zurückgelegten Zeiten.

Das EU-Recht gilt weiterhin auch für Versicherte, die bereits vor dem 1. Januar 2021 in Deutschland oder einem anderen EU-Land und dem Vereinigten Königreich in einem Versicherungsverhältnis standen und noch immer stehen.

Die Weitergeltung des „EU-Rechts“ ergibt sich aus dem „Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“ (Kurzform: Austrittsabkommen, Abkürzung AA).

In diesen Fällen können somit auch zukünftige Beschäftigungszeiten, die im Vereinigten Königreich und in Deutschland bzw. einem weiteren EU-Land zurückgelegt werden, für spätere Rentenansprüche zusammengerechnet werden.

Sofern mindestens deutsche bzw. mitgliedstaatliche und britische Versicherungszeiten vor Januar 2021 liegen (grenzüberschreitender Sachverhalt vor Januar /2021) ist immer das Austrittsabkommen (Weitergeltung EU-Recht) maßgebend.

Für Versicherte, die neben deutschen oder mitgliedstaatlichen Zeiten erstmalig ab 1. Januar 2021 britische Zeiten zurückgelegt haben, gilt das neue Handels- und Kooperationsabkommen. Demnach sollen auch für Leistungsfälle ab Januar 2021 zurückgelegte deutsche und britische und auch weitere mitgliedstaatliche Zeiten der EU auch zukünftig für einen Rentenanspruch zusammengezählt werden.

Knapp 222.500 britische Staatsangehörige sind aktuell in der Deutschen Rentenversicherung versichert. Rund 53.000 Renten werden an Versicherte gezahlt, die in Deutschland wohnen und zuletzt Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich zurückgelegt haben. Weitere 22.500 Renten erhalten Bezieher mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich.

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