Deutsche Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung Schwaben - Ihre Verbindungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu Italien

Immer mehr Europäer arbeiten im Laufe ihres Berufslebens in verschiedenen Ländern der Europäischen Union (EU). Die Mitgliedstaaten der EU sind in der Ausgestaltung ihrer nationalen sozialen Sicherungssysteme grundsätzlich frei. Allerdings werden die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit durch europäische Verordnungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit aufeinander abgestimmt. Das sogenannte koordinierende europäische Sozialrecht soll in erster Linie die Freizügigkeit der Erwerbstätigen sichern und dafür sorgen, dass ihnen durch Wanderungsbewegungen innerhalb der EU keine Nachteile entstehen. Im Zweifelsfalle sind die nationalen Vorschriften so auszulegen, dass das Recht auf Freizügigkeit uneingeschränkt wahrgenommen werden kann.

Mitgliedstaaten der EU sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

Darüber hinaus gelten die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auch im Verhältnis zu Island, Norwegen und Liechtenstein und sind zudem aufgrund des Abkommens über die Freizügigkeit (AüF) zwischen der EU und der Schweiz auch für die Schweiz anwendbar.

Soweit in den nachfolgenden Ausführungen die Begriffe „Mitgliedstaat“ oder „mitgliedstaatlich“ verwendet werden, sind hiervon auch Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz erfasst.

Die wichtigsten Grundsätze der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind:

  • Die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten werden gleich behandelt.
  • Die in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten werden für die Leistungsansprüche zusammengerechnet.
  • Die Leistungen werden in den Mitgliedstaat gezahlt, in dem der Versicherte wohnt.

Die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit sind überstaatliches Recht und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. So wird niemand benachteiligt, der in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt war.

Sie gelten für:

  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, unabhängig von ihrem Wohnsitz,
  • Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat,
  • Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat,
  • Hinterbliebene eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz,
  • Hinterbliebene eines Staatenlosen oder Flüchtlings unabhängig von ihrer eigenen Staatsangehörigkeit, wenn sie in einem Mitgliedstaat wohnen,
  • Hinterbliebene, die selbst Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, Flüchtlinge oder Staatenlose sind (unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen).

Zum 1. Juni 2003 wurde der Geltungsbereich der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit auch auf Staatsangehörige eines Staates ausgeweitet, der nicht zu den Mitgliedstaaten zählt (alle Drittstaatsangehörigen). Voraussetzung ist aber, dass diese sogenannten Drittstaatsangehörigen ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben.

Für die Durchführung der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind in Deutschland sogenannte Verbindungsstellen eingerichtet. Die Zuständigkeit der Verbindungsstellen ist im Bereich der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung länderbezogen aufgeteilt. Daneben gibt es auch noch Verbindungsstellen im Bereich der beiden Bundesträger der Deutschen Rentenversicherung.

Als Träger auf Regionalebene ist grundsätzlich die
Deutsche Rentenversicherung Schwaben
Dieselstraße 9
86154 Augsburg

zuständige Verbindungsstelle im Verhältnis zu Italien.

Im Ausnahmefall kann als Träger auf Regionalebene auch die Deutsche Rentenversicherung Saarland (Martin-Luther-Straße 2-4, 66111 Saarbrücken) zuständige Verbindungsstelle im Verhältnis zu Italien sein.

Daneben treten auf Bundesebene auch die beiden Bundesträger Deutsche Rentenversicherung Bund (Ruhrstraße 2, 10709 Berlin) und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum) als weitere Verbindungsstellen im Verhältnis zu allen Ländern der EU auf.

Die Deutsche Rentenversicherung Schwaben ist somit insbesondere immer dann einer Ihrer Ansprechpartner in Fragen der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung, wenn Sie:

  • in Deutschland wohnen und Ihr letzter außerdeutscher Beitrag zur italienischen Rentenversicherung entrichtet wurde,
  • in Italien wohnen,
  • als italienischer Staatsangehöriger außerhalb der EU wohnen,
  • als deutscher Staatsangehöriger außerhalb der EU wohnen und den letzten außerdeutschen mitgliedstaatlichen Beitrag zur italienischen Rentenversicherung entrichtet haben,
  • als Staatsangehöriger eines Nicht-Mitgliedstaates außerhalb der EU wohnen und die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden sind, weil Sie während der Zurücklegung der Zeiten Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates bzw. Staatenloser oder Flüchtling waren, und der letzte außerdeutsche mitgliedstaatliche Beitrag zur italienischen Rentenversicherung entrichtet wurde.

Als zuständige Verbindungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland bietet die Deutsche Rentenversicherung Schwaben Ihnen zahlreiche Dienstleistungen:

  • Sie bearbeitet Ihren Antrag auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung.
  • Sie leitet Ihren Antrag auf eine italienische Rente an den für Sie zuständigen italienischen Versicherungsträger weiter, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  • Sie bearbeitet Ihren Antrag auf Rehabilitationsleistungen (Leistungen zur Teilhabe), wenn Ihr Wohnsitz im Regierungsbezirk Schwaben liegt.
  • Sie zahlt Ihre deutsche Rente nach Italien, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz haben.
  • Auf Antrag teilt sie Ihnen die im deutschen Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten mit und informiert Sie im Rahmen einer Rentenauskunft oder der Renteninformation auch über die monatliche Rente, die bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen derzeit zu zahlen wäre.

Die Deutsche Rentenversicherung Schwaben beantwortet natürlich auch Ihre individuellen Fragen rund um die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland. Sie berät Sie dabei nicht nur im Rahmen des allgemeinen Beratungsangebotes, bei dem Sie - falls erforderlich - auch auf die italienischsprachigen Mitarbeiter des hauseigenen Übersetzungsdienstes zurückgreifen kann, sondern steht Ihnen auch im Rahmen der regelmäßigen Internationalen Beratungstage, die in verschiedenen Städten Italiens abgehalten werden, zur Verfügung.

Die Zuständigkeit der vier Verbindungsstellen der Deutschen Rentenversicherung im Verhältnis zu Italien untereinander richtet sich nach komplizierten rechtlichen Regelungen.

Grundsätzlich gilt aber, dass für Versicherte, für die bis zum 31. Dezember 2004 eine deutsche Versicherungsnummer vergeben worden ist, der Versicherungsträger zuständig ist, bei dem sie bis zu diesem Zeitpunkt versichert waren. Dabei ist für Versicherte, die auch in Italien Versicherungszeiten zurückgelegt haben oder dort wohnen und am 31. Dezember 2004 bei einer Landesversicherungsanstalt (LVA) versichert waren, die Deutsche Rentenversicherung Schwaben die zuständige Verbindungsstelle im Verhältnis zu Italien. Dies gilt nur für die Versicherten nicht, die am 31. Dezember 2004 bei der LVA für das Saarland versichert waren oder im Saarland wohnen. Für sie ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland die zuständige Verbindungsstelle im Verhältnis zu Italien.

Versicherte, die ab 1. Januar 2005 erstmals eine Versicherungsnummer erhalten, werden dagegen nach einer vom Gesetzgeber festgelegten Quote auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung verteilt. 55 Prozent der Versicherten werden den Regionalträgern, 40 Prozent der Deutschen Rentenversicherung Bund und 5 Prozent der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugewiesen. Nach dieser Zuweisung richtet sich auch die Zuständigkeit der Verbindungsstellen.

Ist Ihnen nicht bekannt, welche der deutschen Verbindungsstellen im Verhältnis zu Italien zuständig ist, können Sie Ihre Anfragen oder Anträge an die Deutsche Rentenversicherung Schwaben richten. Diese gewährleistet eine eventuelle Weiterleitung an die zuständige Verbindungsstelle.

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