Sozialer Schutz über Grenzen hinweg
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner sollen im Ausland genauso sozial abgesichert sein wie zu Hause. Darum hat Deutschland mit vielen Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), Islands, Liechtensteins, Norwegens sowie der Schweiz Sozialversicherungsabkommen geschlossen.
Mit Hilfe der Abkommen werden Nachteile, die durch die Arbeit in verschiedenen Staaten mit unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen entstehen können, auf ein Minimum reduziert. Einmal erworbene Rentenansprüche gehen nicht verloren, auch wenn Sie anschließend eine Beschäftigung in einem anderen Staat ausüben.
Für wen gelten die Sozialversicherungsabkommen?
Die meisten Sozialversicherungsabkommen gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit. So profitieren auch Menschen, die nicht Bürgerin oder Bürger eines der jeweiligen Abkommensstaaten sind, aber in einem der Länder gearbeitet haben. Lediglich bei den Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei, Tunesien oder Marokko gibt es Einschränkungen.
Bestehende Sozialversicherungsabkommen
Aktuell finden im Verhältnis zu 21 Staaten 18 zweiseitige Sozialversicherungsabkommen Anwendung, die den Erwerb von Rentenansprüchen und das Zahlen von Renten in das jeweilige Land regeln.
Außerdem hat Deutschland 2002 ein sogenanntes Entsendeabkommen mit der Volksrepublik China geschlossen. Es regelt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihrem Unternehmen vorübergehend im anderen Abkommensstaat beschäftigt werden, keine doppelten Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (Doppelversicherung) zahlen müssen. Weitere Regelungen, zum Beispiel zum Erwerb von Rentenansprüchen oder zur Zahlung von Renten, enthält das Abkommen aber nicht.
Derzeitige Vertragsverhandlungen
Am 7. November 2018 haben Deutschland und die Ukraine in Kiew ein Abkommen über Soziale Sicherheit unterzeichnet. Zum endgültigen Inkrafttreten müssen noch die parlamentarischen Gremien beider Staaten zustimmen.