Deutsche Rentenversicherung

Schülerinnen und Schüler

Schulzeiten zählen ab dem 17. Geburtstag für die Rente - auch wenn keine Beiträge gezahlt werden.

Bis zu acht Jahren

Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fach- oder Hochschule beziehungsweise die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist von Ihrem 17. Geburtstag an eine Anrechnungszeit. Allerdings kommt die Zeit nicht automatisch in Ihr Rentenkonto. Wir brauchen von Ihnen Unterlagen darüber, bis wann Sie die schulische beziehungsweise berufsvorbereitende Einrichtung besucht haben. Einen Abschluss müssen Sie nicht nachweisen. Maximal können insgesamt acht Jahre angerechnet werden.

Rententipp: Beiträge für Schulzeiten

Wer zusätzliche Beiträge bei der Deutsche Rentenversicherung einzahlen will, kann unter Umständen von einer wenig bekannten Möglichkeit Gebrauch machen: Freiwillige Beiträge für Schulausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr können bis zum 45. Lebensjahr nachgezahlt werden.

Diese Nachzahlung ist jedoch nur möglich, soweit die Schulzeiten noch nicht mit Beiträgen belegt sind und nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. Damit kommt eine Nachzahlung insbesondere für schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr in Frage und für Schulzeiten, die acht Jahre überschreiten. Vom monatlichen Mindestbeitrag von 83,70 Euro bis zum Höchstbeitrag von 1.311,30 Euro können die Beiträge in beliebiger Höhe gezahlt werden.

Die Einzahlung kann sinnvoll sein, um eine bestimmte Wartezeit zu erfüllen oder den Rentenanspruch zu steigern. Ob sie sich lohnt, können Sie in einem Gespräch in einer unserer Beratungsstellen klären.

Übergangszeit

Auch die Zeit zwischen einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr und einer beruflichen Ausbildung - zum Beispiel einer Lehre - kann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Diese Übergangszeit darf grundsätzlich einen Zeitraum von vier beziehungsweise fünf Monaten nicht übersteigen. Über die Übergangszeit entscheidet die Rentenversicherung.

Ausbildungssuche

Wer nach dem Ende seiner Schulzeit nicht sofort einen Ausbildungsplatz findet, sollte sich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden. Die Zeit der Ausbildungsplatzsuche wird in der Rentenversicherung als Anrechnungszeit berücksichtigt – und das auch ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Voraussetzung: Die Schulabgängerinnen und -abgänger sind bei der Agentur für Arbeit mindestens einen Kalendermonat ausbildungssuchend gemeldet.

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