Deutsche Rentenversicherung

Studierende

Ihr Studium: Eine Rentenzeit ohne Beitragszahlung 

Studienzeiten zählen

Der Besuch einer Fachhochschule oder Hochschule beziehungsweise Universität ist frühestens ab Ihrem 17. Geburtstag eine Anrechnungszeit. Einen Abschluss müssen Sie nicht nachweisen. Maximal können für Schul- und Studienzeiten insgesamt acht Jahre angerechnet werden.

Das bedeutet, dass auch Studienzeiten für Ihre spätere Rente zählen, obwohl Sie keine Beiträge einzahlen. Als sogenannte Anrechnungszeiten werden sie beispielsweise für die große Wartezeit von 35 Jahren und bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Übrigens: Für Schul- und Studienzeiten, die ab dem 16. Lebensjahr nicht für Ihre Rente angerechnet werden, können Sie - bis zur Vollendung Ihres 45. Lebensjahres - freiwillige Rentenbeiträge nachzahlen.

Studienjobs

Während des Studiums oder in den Semesterferien beziehungsweise während der vorlesungsfreien Zeit arbeiten viele nebenher, um ihr Studium zu finanzieren.

Bei Studienjobs unterscheiden wir zwischen Dauerbeschäftigung, Aushilfsjob und Praktikum.

Dauerbeschäftigung

Eine Dauerbeschäftigung mit nicht mehr als 538  Euro Verdienst im Monat gilt als Minijob.

Seit 1. Januar 2013 unterliegen auch Minijobs der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Damit erwerben Sie vollwertige Beitragszeiten für die Rente, einen Anspruch auf eine Präventionsleistung oder auf eine medizinische oder berufliche Rehabilitation und sind unmittelbar förderberechtigt bei der Riester-Rente. Als Minijobber tragen Sie nur zu einem kleinen Teil die Beiträge zur Rentenversicherung. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber muss 15 Prozent des Bruttoverdienstes als Beitrag zahlen. Sie selbst zahlen nur Beiträge in Höhe der Differenz zum normalen Beitragssatz. Der Beitragssatz liegt zurzeit bei 18,6 Prozent; Sie zahlen also 3,6 Prozent.

Zur Krankenversicherung zahlt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 Prozent. Das entfällt allerdings bei privat krankenversicherten Studentinnen und Studenten. Auch die Steuer kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber pauschal - in Höhe von zwei Prozent - zahlen.

Beispiel:
Anton F. arbeitet 10 Stunden die Woche für einen Monatsverdienst in Höhe von 538  Euro.
Rentenversicherungsbeitrag (18,6 Prozent): 96,72 Euro; davon Anton F. 18,72 Euro und Arbeitgeber/-in 78,00 Euro
Krankenversicherung (zahlt Arbeitgeber/-in): 67,60 Euro
Lohnsteuer (zahlt Arbeitgeber/-in): 10,40 Euro
Der Arbeitgeber/-in zahlt an Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen sowie Lohnsteuer 156,00 Euro. Anton F. zahlt einen Anteil am Rentenversicherungsbeitrag von nur 18,72 Euro.

Bei Minijobs in Privathaushalten gelten andere Prozentsätze für die Kranken- und Rentenversicherung. Die Pauschalabgabe des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin beträgt jeweils fünf Prozent sowohl zur Kranken- als auch zur Rentenversicherung. Sie müssen daher einen entsprechend höheren Beitragsanteil von 13,6 Prozent zur Rentenversicherung leisten.

Die Lohnsteuerpauschale beträgt zwei Prozent. Diese kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aber an die Beschäftigten weitergeben.

Wer mehr als geringfügig - also dauerhaft über 538  Euro im Monat - verdient, bleibt während des Studiums kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium Vorrang hat. Das bedeutet:

Verdienen Sie im Studium mehr als 538  Euro, dürfen Sie höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten.

In der Rentenversicherung sind Sie mit Ihrem Verdienst von mehr als 538  Euro versicherungspflichtig. Sie und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber müssen jeweils 9,30 Prozent des Bruttoverdienstes als Beitrag zahlen, wenn Ihr Bruttoverdienst mehr als 1.300 Euro (ab 1. Juli 2019) beträgt.

Wichtig!
Steht Ihr Studium nicht mehr im Vordergrund, da Sie mehr als 20 Stunden pro Woche neben dem Studium arbeiten, sind Sie sozialversicherungspflichtig. Arbeiten Sie nur in den Semesterferien voll, gilt Ihr Studium aber grundsätzlich als vorrangig.

Beispiel:
Josie G. arbeitet 20 Stunden die Woche für einen Monatsverdienst von 1.320 Euro.
Arbeitgeber/-in: monatlich Rentenversicherung (9,30 %) 122,76 Euro
Josie G.: monatlich Rentenversicherung (9,30 %) 122,76 Euro
übrige Sozialversicherungen = 0 Euro

Seit dem 1. Juli 2019 gilt: Liegt Ihr Bruttoverdienst über 538  und höchstens bei 1.300 Euro, befinden Sie sich im so genannten Übergangsbereich. Hier zahlen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einen geringeren Beitrag. Der neue Übergangsbereich ersetzt ab dem 1. Juli 2019 die bisherige Gleitzonenenregelung und erhöht die Obergrenze von Midijobs von 850 auf 1.300 Euro. Zwar zahlt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer geringere Beiträge, aber gemeldet wird tatsächlich als beitragspflichtiges Entgelt das ursprüngliche Arbeitsentgelt. Somit entstehen keine Verluste hinsichtlich der Entgeltpunkte beziehungsweise bei den Rentenansprüchen.

Aushilfsjobs

Bei befristeten Aushilfsjobs sind Sie versicherungs- und beitragsfrei. Mit mehreren dieser Jobs können Sie allerdings doch rentenversicherungspflichtig werden.

Ihr Aushilfsjob muss von Beginn an auf eine bestimmte Zeit befristet sein: Die Beschäftigung darf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern. Die Höhe Ihres Verdienstes spielt dann keine Rolle.

Beispiel:
Der Student Kevin N. arbeitet vom 15. April 2019 bis 30. Juni 2019 pro Woche 40 Stunden und verdient 1.900 Euro im Monat. Der Aushilfsjob war von Beginn an auf diesen Zeitraum festgelegt. Weitere Aushilfsjobs hat er in diesem Kalenderjahr nicht. Kevin N. zahlt keine Sozialversicherungsabgaben.

Bei mehreren kurzfristigen Aushilfsjobs kommt oft ein größerer Zeitraum zusammen. Sobald die Grenze überschritten wird, teilen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber den Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent.

Beispiel:
Jens L. arbeitet vom 16. Juli 2019 bis 15. August 2019 wöchentlich 40 Stunden. Er verdient monatlich 1.900 Euro und zahlt keine Sozialversicherungsabgaben. Dann arbeitet er vom 1. September 2019 bis 15. Oktober 2019 pro Woche 40 Stunden für monatlich 2.000 Euro. Die Beschäftigungen werden jeweils von vornherein für diese Zeiten vereinbart. Sozialversicherungsabgaben werden fällig, sobald absehbar ist, dass die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten wird. Jens L. und sein Arbeitgeber müssen daher ab 1. September 2019 Beiträge zahlen.
Arbeitgeber: Rentenversicherung (9,30 %) monatlich 186 Euro
Jens L.: Rentenversicherung (9,30 %) monatlich 186 Euro
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: 0 Euro

Arbeiten Sie in den Semesterferien mehr als nur kurzfristig - also länger als drei Monate - sind Sie rentenversicherungspflichtig. Auch für diese Zeit müssen Sie dann Pflichtbeiträge zahlen. Dies gilt aber nicht für die anderen Sozialversicherungen, wenn die Beschäftigung über die Semesterferien hinaus andauert, die zeitliche Überschneidung bis zu längstens zwei Wochen beträgt und nur ausnahmsweise vorkommt.

Beispiel:
Jasmin K. arbeitet vom 15. Juli bis 28. Oktober pro Woche 40 Stunden und verdient monatlich 1.900 Euro. Folgende Sozialversicherungsabgaben werden fällig:
Arbeitgeber: Rentenversicherung (9,30 %) monatlich 176,70 Euro
Jasmin K.: Rentenversicherung (9,30 %) monatlich 176,70 Euro
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: 0 Euro

Üben Sie einen oder mehrere im Voraus zeitlich begrenzte Aushilfsjobs für insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr aus, müssen Sie immer Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.

Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen Sie erst zahlen, wenn Ihre Aushilfsjobs (Wochenarbeitszeit jeweils über 20 Stunden) die Grenze von 26 Wochen pro Jahr überschreiten. Dann gelten Sie als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer. Der Aushilfsjob, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist komplett sozialversicherungspflichtig.

Näheres über die besonderen Regelungen zur Krankenversicherungspflicht von Studentinnen und Studenten erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Praktika

Ein Praktikum vermittelt vor allem im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen. In diesem Fall wird es als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung gewertet und ist grundsätzlich versicherungspflichtig.

Bei Praktika im Rahmen eines Studiums sieht das teilweise anders aus.

Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

Wenn Sie innerhalb Ihres Studiums ein Praktikum machen, das in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, sind Sie versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung – also auch in der Rentenversicherung. Dabei sind Ihre Wochenarbeitszeit und Ihr Verdienst unerheblich.

Beispiel:
Cora studiert bis zum Februar, anschließend absolviert sie ein vorgeschriebenes Praxissemester von März bis Juli. Sie arbeitet wöchentlich 40 Stunden und verdient monatlich 600 Euro. Cora nimmt das Studium ab Oktober wieder auf. Sie muss keinerlei Sozialversicherungsabgaben zahlen.

Freiwilliges Zwischenpraktikum

Ein freiwilliges Praktikum im Studium, bei dem Sie nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen, gilt als Minijob. Ihre wöchentliche Arbeitszeit spielt hier keine Rolle. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber muss lediglich die Krankenversicherungs-­Pauschalbeiträge zahlen. Das entfällt jedoch bei privat krankenversicherten Studentinnen und Studenten. Verdienen Sie mehr als 538  Euro, lassen Sie sich bitte beraten.

Praktikum davor oder danach

Wenn Sie ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach Ihrem Studium absolvieren, sind Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn das Praktikum im Rahmen der Geringfügigkeit bleibt, also zeitlich auf höchstens zwei Monate begrenzt ist oder Sie höchstens 538  Euro im Monat verdienen. Ein solches Praktikum gilt dann als eine betriebliche Berufsbildung. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen greifen daher hier nicht.

Duales Studium

Sind Sie im Rahmen eines "Duales Studiums" beschäftigt, sind Sie in der Regel versicherungspflichtig. Ob für Ihren konkreten Fall eine Besonderheit oder Ausnahme bestehen könnte, erfragen Sie bitte gegebenenfalls bei uns oder Ihrer Krankenkasse.

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