Deutsche Rentenversicherung

Glossar

Deutschsprachiges Glossar

Pauschalbeitrag

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent zur Rentenversicherung. Zusätzlich zahlt er für die geringfügig Beschäftigten, die gesetzlich krankenversichert sind, 13 Prozent zur Krankenversicherung.

Persönliche Entgeltpunkte

Die persönlichen Entgeltpunkte geben Ihr Arbeitsleben wieder. Für ihre Ermittlung sind zu berücksichtigen:

  • Entgeltpunkte für Beitragszeiten,
  • Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten
  • Zuschläge oder Abschläge für Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich sowie
  • Zuschläge aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters
  • Zuschläge für Beiträge aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung.

Die Summe dieser Entgeltpunkte ist mit dem Zugangsfaktor zu vervielfachen. Das Ergebnis sind die persönlichen Entgeltpunkte.

Pfändung von Renten

Eine Rente kann wegen jeder Geldforderung in dem Umfang gepfändet werden, in dem Arbeitseinkommen pfändbar ist.

Pflegepersonen

Pflegepersonen sind Personen, die einen Bedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.

Pflegepersonen sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Pflichtbeiträge zahlt die Pflegekasse.

Pflegezeiten

Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung sichert das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Sie ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung und wurde 1995 eingeführt.

Die Pflegeversicherung soll Pflegebedürftigen Hilfe leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Es gibt Leistungen bei häuslicher und bei stationärer Pflege. Die Höhe ist davon abhängig, welche der drei Pflegestufe der Betreffende bekommt. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen (bei den Krankenkassen).

Pflegezeiten

Pflegeversicherung der Rentner

Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert.

In der sozialen Pflegeversicherung gilt ein Beitragssatz von 3,4

Prozent. Für Versicherte, die keine Kinder haben oder hatten, wird ein Beitragszuschlag erhoben. Der Beitragssatz beträgt dann 4,0

Prozent. Die Zuschlagspflicht besteht nicht, wenn Sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 1.1.1940 geboren sind. Besteht bei Krankheit und Pflege ein eigener Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, beläuft sich der Beitragssatz auf 1,525

Prozent, für Versicherte ohne Kinder auf 1,875

Prozent.

Den Beitrag zur Pflegeversicherung aus der Rente trägt der Rentner allein. Er wird direkt von der Rente einbehalten und an die soziale Pflegeversicherung abgeführt.

Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat Pflegeversicherte tragen und zahlen die Aufwendungen für die Pflegeversicherung selbst.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner

Pflegezeiten

Die Zeit nicht erwerbsmäßiger Pflege eines Pflegebedürftigen vom 1. Janaur 1992 bis zum 31. März 1995 ist bei der Pflegeperson eine Berücksichtigungszeit: sofern diese wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen und einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

Seit 1. April 1995 sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 SGB VI). Die Pflichtbeiträge zahlt die Pflegeversicherung.

Pflichtbeiträge

Pflichtbeiträge sind Beiträge, die zu zahlen sind oder als gezahlt gelten, wenn eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag besteht.

Im Gegensatz zu freiwilligen Beiträgen werden Pflichtbeiträge bei der Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen.

Pflichtversicherung

Arbeitnehmer, die eine abhängige Beschäftigung ausüben, sind bis auf wenige Ausnahmen in der Rentenversicherung pflichtversichert. Selbstständige Unternehmer werden dagegen häufig nicht von der Versicherungspflicht erfasst.

Die Pflichtversicherung kann nicht ausgeschlossen werden.

Über Fragen der Versicherungspflicht entscheidet die Krankenkasse. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch und bei Ablehnung des Widerspruchs die Klage vor dem Sozialgericht möglich. Pflichtversichert sind in der Rentenversicherung außerdem im Wesentlichen: Auszubildende; nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen; Personen, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind; Behinderte, die in anerkannten Werkstätten tätig sind; freiwillig Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende; Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Empfänger von Vorruhestandsgeld.

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