Das Übergangsgeld dient der wirtschaftlichen Absicherung während einer Rehabilitation. Gleichzeitig erzieltes Erwerbseinkommen, zum Beispiel die Entgeltfortzahlung, wird auf das Übergangsgeld angerechnet.
Die Zeit zwischen einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung nach dem 17. Lebensjahr und einer beruflichen Ausbildung (zum Beispiel Lehre), kann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Diese Übergangszeit darf grundsätzlich einen Zeitraum von vier beziehungsweise fünf Monaten nicht übersteigen. Über die Übergangszeit entscheidet der Rentenversicherungsträger.
Der Übergangszuschlag ist neben dem Rentenzuschlag zu zahlen. Der Besitzschutz für nach DDR-Recht errechnete Renten ist über den Rentenzuschlags nicht ausreichend, wenn auf die Rente Einkommen anzurechnen ist oder Anspruch auf eine Rente wegen Todes und eine Versichertenrente besteht.
Wird eine Rente zu Unrecht gezahlt, weil zum Beispiel die Voraussetzungen für eine Rentenzahlung weggefallen sind, ist sie zurückzuzahlen.
Charakteristisch für das Umlageverfahren ist, dass die aktuellen Einnahmen der Rentenversicherungsträger - Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt - für die laufenden Rentenzahlungen verwendet werden. Die Versicherten erhalten im Gegenzug für Ihre Beiträge einen - verfassungsrechtlich geschützten - Anspruch auf Rente im Alter, die dann von der nächsten Beitragszahler-Generation finanziert wird.
Generationenvertrag
Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die berufsmäßig Beschäftigungen ausüben, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur aus oder im Voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt sind. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn diese unständigen Beschäftigungen eindeutig den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit bilden.