Deutsche Rentenversicherung

Wieder getraut: Witwen und Witwern steht Rentenabfindung zu

Datum: 23.07.2021

Wenn Witwen oder Witwer wieder heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, entfällt der Anspruch auf eine Witwen- und Witwerrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn diese ist dafür gedacht, finanzielle Einbußen nach dem Verlust des Ehepartners abzufedern.

Für ihren „Neustart“ können Betroffene aber eine Abfindung bekommen. Dafür ist lediglich ein  formloser Antrag mit der neuen Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde beim zuständigen Rentenversicherungsträger einzureichen.

Die Höhe der Abfindung hängt unter anderem davon ab, ob zuvor eine große oder kleine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wurde: Bei einer große Witwen- oder Witwerrente bekommen Versicherte grundsätzlich zwei Jahresbeträge der durchschnittlichen Rente der letzten zwölf Kalendermonate als Abfindungssumme. Die Rentenzahlungen für die ersten drei Monate nach Rentenbeginn, das sogenannte Sterbevierteljahr, werden dabei nicht berücksichtigt. Wurde bei der Hinterbliebenenrente eigenes Einkommen angerechnet, ist der Rentenbetrag nach der Anrechnung ausschlaggebend.

Die Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente wird bei einer Wiederheirat regelmäßig nur noch möglich sein, wenn diese Rente nicht bereits für 24 Kalendermonate bezogen wurde.

Warum es bei der kleinen Witwen- oder Witwerrente zusätzlich entscheidend ist, ob sie nach dem „neuen“ oder „alten“ Recht gezahlt wurde, erklären die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Bund am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800. Umfassende Informationen bietet auch die Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“, die wir Ihnen hier zum Download anbieten.

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