Deutsche Rentenversicherung

Vorzeitig in Rente: Abschläge mit Sonderzahlungen ausgleichen

Datum: 24.11.2021

Versicherte, die die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen erfüllen, können vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Rente gehen. Allerdings fällt die Rente dann geringer aus: Für jeden Monat, den sie die Rente früher beziehen, nehmen sie einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf. Mit Sonderzahlungen können diese Abschläge aber ausgeglichen werden.

Auf Wunsch erhalten Versicherte ab dem 50. Lebensjahr eine besondere Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung von ihrem Rentenversicherungsträger. Sie informiert über die Rentenhöhe zum gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der daraus entstehenden Rentenminderung und über den Betrag, der zum Ausgleich der Rentenminderung geleistet werden kann.

Gut zu wissen: Die Einzahlungen sind freiwillig. Das heißt, die Rentenabschläge müssen nicht in voller Höhe ausgeglichen werden. Nach Erhalt der Rentenauskunft können Versicherte selbst entscheiden, ob und wie viel sie einzahlen wollen.

Wer im Nachhinein doch nicht vorzeitig in Rente geht, erhält für die Zusatzbeiträge eine entsprechend höhere Rente. Wichtig zu beachten: Wird das Geld mal knapp, können die eingezahlten freiwilligen Beiträge nicht wieder erstattet werden.

Ein Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer will zwei Jahre vor der für ihn geltenden Regelaltersgrenze in Rente gehen. Bei einer Rente von 1000 Euro (brutto) würde sich seine Monatsrente um 7,2 Prozent oder um 72 Euro verringern. Zusatzbeiträge an die Rentenversicherung zum vollen Ausgleich des Abschlags würden derzeit in den alten Bundesländern etwa 17 100 Euro und in den neuen Bundesländern etwa 16 500 Euro kosten. Diese Sonderzahlung kann nun ganz oder teilweise geleistet werden.

(Quelle: dpa-Themendienst)

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