Deutsche Rentenversicherung

Ferienjobs sind von Sozialabgaben befreit

Datum: 04.07.2022

Ferienjobs gehören zu den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen. Es handelt sich dabei um Jobs, die im laufenden Jahr insgesamt nicht mehr als siebzig Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauer. Wichtig hierbei ist, dass diese Grenze auch tatsächlich eingehalten wird. Nur dann fallen keine Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung an.

Ab wann Sozialabgaben fällig sind

Üben zum Beispiel Studenten einen oder mehrere im Voraus zeitlich begrenzte Aushilfsjobs für insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr aus, müssen sie immer Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.

Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen sie aber erst dann zahlen, wenn die Aushilfsjobs - mit einer Wochenarbeitszeit jeweils über 20 Stunden - die Grenze von 26 Wochen pro Jahr überschreiten. Dann gelten sie als Arbeitnehmer. Der Aushilfsjob, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist komplett sozialversicherungspflichtig.

Weitere Informationen zum Thema bietet die kostenlose Broschüre "Tipps für Studenten: Jobben und studieren", die unter dieser Meldung zum Download bereitsteht.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK