Handwerker, die tatsächlich selbständig arbeiten und in der Handwerksrolle eingetragen sind, müssen sich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern.
In der Regel informieren die Handwerkskammern der gesetzlichen Rentenversicherung über Eintragungen in der Handwerksrolle. In bestimmten Fällen sind Handwerker aber selbst verpflichtet, sich binnen drei Monaten bei ihrem Rentenversicherungsträger zu melden.
Das gilt insbesondere für Inhaber eines Handwerksbetriebs, die ihren Meistertitel erst später erlangen und bis dahin einen Betriebsleiter mit Meistertitel beschäftigen. Aufgrund einer Rechtsänderung sind die Handwerkskammern jedoch nicht mehr verpflichtet, den nachträglichen Meistertitel in der Handwerksrolle einzutragen.
Sobald sie über einen Meistertitel verfügen, sind selbständige Handwerker versicherungspflichtig. Eine zeitnahe Meldung beim zuständigen Rentenversicherungsträger ist ratsam, um Geldbußen und Beitragsnachforderungen zu vermeiden. Die Meldepflicht gilt auch, wenn ein bisheriger Nebenbetrieb künftig als Hauptbetrieb geführt wird.
Weitere Infos bietet die kostenfreie Broschüre „Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“. Sie steht unter dieser Meldung zum Download für Sie bereit.