Deutsche Rentenversicherung

Anspruch auf Übergangsgeld bei vorherigem Bezug von Arbeitslosengeld II

Auslegung des Begriffs "zuvor" (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI)

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Ein Anspruch auf Übergangsgeld bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist nicht gegeben, wenn unmittelbar vor der Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchgehend Arbeitslosengeld II bezogen wurde und zwischen dem Beginn des Bezuges des Arbeitslosengeldes II und einer davor liegenden Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) oder einem zuvor bezogenen Arbeitsentgelt eine Lücke besteht.

Ausschlaggebend für die Ablehnung des Übergangsgeldanspruches in diesen Fällen ist, dass während der Lücke (mindestens ein Tag) kein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt wurde, wie dies in § 20 Abs. 1 Ziffer 3b SGB VI gefordert wird.“

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Satz 1 SGB VI , § 51 Abs. 2 Nr. 4a der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juni 2006

Alexander Gunkel
Dr. Ursula Engelen-Kefer

Inkraft: 17.10.2006

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir möchten gerne unsere Webseite verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken erheben. Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen? Hierbei wird zu keiner Zeit Ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.

OK