Deutsche Rentenversicherung

Übergangsgeld für die Dauer von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei späterer Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Entsprechend der Neufassung des § 21 Abs. 2 BBiG endet bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Ausbildung mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, wenn die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit abgelegt wird. Das ist in der Regel der Tag der mündlichen Prüfung.“

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a, Abs. 2 Satz 1 SGB VI , § 51 Abs. 2 Nr. 4a der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juni 2006

Alexander Gunkel
Dr. Ursula Engelen-Kefer

Inkraft: 17.10.2006

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