Deutsche Rentenversicherung

Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten und Ereignissen für das Entstehen von Anrechnungszeiten

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

1. Art. 5 EWGV 883/2004 ist in Bezug auf das Entstehen einer Anrechnungszeit grundsätzlich nur anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Eintretens des die rentenrechtliche Zeit begründenden (und ggf. gleichzustellenden ausländischen) Sachverhalts nach den Art. 11 ff. EWGV 883/2004 die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Die Vorschrift bewirkt nicht, dass die deutschen Rechtsvorschriften anwendbar werden.

2. Soweit Art. 5 EWGV 883/2004 die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale für das Entstehen deutscher rentenrechtlicher Zeiten ermöglicht, handelt es sich - ungeachtet ihrer Entstehung - um deutsche Zeiten, die für alle autonomen und anteiligen Ansprüche zu berücksichtigen und im E 205 DE zu bestätigen sind. Die Verdrängungsregelungen bleiben unberührt."

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 20.7.2007

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