Deutsche Rentenversicherung

Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind und die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, sind auf Antrag versicherungspflichtig, wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat.

Da diese Personen seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 647/2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zum 05.05.2005 unabhängig von ihrem Wohnsitz wie deutsche Staatsangehörige zu behandeln sind, kommt es auf eine Erfüllung der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) SGB VI genannten Voraussetzungen nicht mehr an.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im September 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 27.12.2007

Achtung: wurde aufgehoben durch die verbindlichen Entscheidung vom 13.02.2020

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