Deutsche Rentenversicherung

Zusammentreffen von Zeiten der Krankheit/Ausbildungsuche mit anderen rentenrechtlichen Zeiten innerhalb eines Kalendermonats

§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 3a SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Der Ausschluss von Anrechnungszeiten wegen Krankheit gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und wegen Ausbildungssuche gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI wegen des Zusammentreffens mit anderen rentenrechtlichen Zeiten ist taggenau zu prüfen.

Liegen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Zeiten der Krankheit oder der Ausbildungssuche, sind vorrangig Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a oder 3a SGB VI zu berücksichtigen, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Dezember 2007

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 2.5.2008

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