Deutsche Rentenversicherung

Änderung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung bei Hinzutritt einer Rente im Laufe eines Monats

§ 108 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Tritt zu einer laufend gezahlten Rente mit Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI im Laufe eines Monats eine weitere Rente hinzu, besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 106 SGB VI ein weiterer Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu der hinzukommenden Rente. Dieser Beitragszuschuss ist nach § 108 i. V. m. § 99 SGB VI ab dem Tag des Beginns der hinzukommenden Rente als Gesamtbeitragszuschuss zu leisten.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2008

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 19.8.2008

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