Deutsche Rentenversicherung

Neufassung der Richtlinien nach § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die Neufassung der Richtlinien gemäß § 115 Abs.6 Satz 2 SGB VI (Anlage) gilt mit Beginn des Kalendermonats nach Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund bundeseinheitlich für alle Rentenversicherungsträger.

Die gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger gemäß § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 verlieren damit ihre Gültigkeit.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Berlin, im März 2008

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 19.8.2008

Die "Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI" finden Sie als Anlage zu dieser verbindlichen Entscheidung nachfolgend zum Downloaden.

Achtung: Neufassung der Richtlinie; Inkraft: 31.10.2012

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