Deutsche Rentenversicherung

Versicherungspflicht von Gesellschaftern einer GmbH & Co. KG

§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Bei selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, deren ausschließlicher Gesellschaftszweck darin besteht, in einer KG die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters zu übernehmen und die Geschäfte der KG zu führen (sog. Verwaltungs-GmbH), ist hinsichtlich der Zahl der Auftraggeber i. S. von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI auf die Außenverhältnisse der KG abzustellen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2008

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 19.8.2008

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