Deutsche Rentenversicherung

Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte und Anwendung § 100 Abs. 4 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Bei der Rücknahme rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte findet § 100 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung, wenn der Überprüfungsantrag vor dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung gestellt wurde. Das gilt auch für Überprüfungsanträge, die am Tag der Verkündung bzw. am Tag der Zustellung des zur ständigen Rechtsprechung führenden Urteils gestellt wurden. In diesen Fällen bleibt es bei der Anwendung des § 44 SGB X.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im November 2008

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 23.2.2009

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