Deutsche Rentenversicherung

Nachträgliches Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit anderen Sozialleistungen im Kontext mit dem Erstattungsanspruch

§§ 45, 48 SGB X i. V. m. §§ 103, 107 SGB X;

- Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 27. August 1998, Az.: B 8 KN 20/97 R; 31. März 1998, Az.: B 8 KN 18/95 R; 22. Februar 2002, Az.: B 8 KN 11/00 R; 26. April 2005, Az.: B 5 RJ 36/04 R; 21. März 2007, Az.: B 11 a AL 11/06 R) -

hier: Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BSG zur Aufhebung/Rücknahme auf Fälle der nachträglichen Anrechnung nach § 97 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Tritt zu einer bereits gewährten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachträglich eine nach § 97 SGB VI anzurechnende Sozialleistung hinzu und besteht ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X bzw. ein interner Abrechnungsanspruch, ist der Rentenbescheid und gegebenenfalls der Bescheid über den Zuschuss zu den Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 106 SGB VI bzw. dem früheren § 106a SGB VI erst ab Beginn der laufenden Zahlung der Sozialleistung nach § 48 SGB X aufzuheben. Eine Aufhebung bzw. Rücknahme des Bescheides für den Zeitraum ab Rentenbeginn bis zur laufenden Zahlung der Sozialleistung erfolgt nicht.

Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung gezahlten Beitragszuschüsse sind auf Grundlage des Rentenzahlbetrages der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 97 SGB VI ergibt. Entsprechendes gilt für den Ausgleichsbetrag für Wanderversicherte und die Zahlung des Bundes und der Länder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im September 2008

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 10.6.2009

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