Deutsche Rentenversicherung

Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) am 22. Juli 2009 erteilte Bescheide über eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI (bzw. § 82 Abs. 1 AVG / § 1303 Abs. 1 RVO / § 95 Abs. 1 RKG) entfalten keine Verfallswirkung hinsichtlich der bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten der Kindererziehung, die bei Bekanntgabe des Bescheides noch nicht vorgemerkt waren.

Die aufgrund der nachträglichen Vormerkung von Kindererziehungszeiten rechtswidrig begünstigenden Beitragserstattungsbescheide sind unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X auf Antrag aufzuheben, wenn der Berechtigte auf die Vertrauensschutzwirkung des § 45 Abs. 2 SGB X verzichtet. Voraussetzung für die Aufhebung und die Rückabwicklung der Erstattung ist die Mitwirkung des Berechtigten bei der Rekonstruktion seines Versicherungskontos.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im November 2009

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 26.2.2010

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