Deutsche Rentenversicherung

Rückforderung von über den Todesmonat hinaus gezahlten Renten

Verfügung am EC-Automaten

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

In Fällen, in denen Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht wurden und in denen über den entsprechenden Betrag am Geldautomaten mittels EC-Karte und Geheimzahl durch Unbekannte verfügt wurde, können sich Geldinstitute wegen anderweitiger Verfügungen grundsätzlich auf Auszahlung berufen (§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI). Sie sind dem Rentenversicherungsträger gegenüber insoweit nicht zur Rücküberweisung verpflichtet.

Die Geldinstitute können sich nicht auf Auszahlung berufen, wenn sie bereits vor Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers oder der überweisenden Stelle

- vom Ableben des Rentenempfängers gewusst haben oder zu einer entsprechenden Prüfung Anlass gehabt hätten oder

- Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis davon gehabt haben, dass sich eine nicht berechtigte Person im Besitz der EC-Karte und der dazugehörenden Geheimzahl befindet.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im November 2009

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 26.2.2010

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