Deutsche Rentenversicherung

Berücksichtigung von ausländischen Sondersystemzeiten

Artikel 51 Abs. 2 und Artikel 52 Abs. 1 Buchstabe b EWGV 883/2004

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Zeiten aus einem mitgliedstaatlichen Sondersystem werden in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Art. 51 Abs. 2 EWGV 883/2004 bei der Anspruchsprüfung und bei der Rentenberechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b EWGV 883/2004 berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn diese Zeiten bereits von einem Sondersystem in Deutschland für den Anspruch und die Rentenberechnung berücksichtigt worden sind.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Februar 2010

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 1.6.2010

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