Deutsche Rentenversicherung

Ausscheiden aus einem Betrieb der Montanindustrie aufgrund einer genehmigten Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V

Vertrauensschutz nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI; Urteile des BSG vom 27. August 2009 – B 13 R 107/08 R, B 13 R 111/08 R und B 13 R 121/08 R

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Vertrauensschutz nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI setzt voraus, dass Versicherte aufgrund einer endgültigen Einstellung, Einschränkung oder Änderung der Betriebstätigkeit im Sinne des Art. 56 § 2 EGKS-V, für die vor dem 14. Februar 1996 Beihilfen im Sinne des Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V genehmigt worden sind, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind. Für die Anwendung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI kommt es dagegen nicht darauf an, ob Versicherte in einer so genannten Ursprungsliste für die Gewährung von Beihilfen nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V registriert waren, ob sie im Sinne des Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V in Verbindung mit den einschlägigen MUV-Richtlinien dem Grunde nach beihilfeberechtigt waren und ob sie tatsächlich eine entsprechende Beihilfe erhalten haben. Dies gilt für den Vertrauensschutz nach § 237a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI entsprechend.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juni 2010

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 22.9.2010

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