Deutsche Rentenversicherung

Zusätzlich zu ermittelnde oder gutzuschreibende Entgeltpunkte bei Pflege von Kindern mit der "Pflegestufe 0"

§ 70 Abs. 3a SGB VI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Für die zusätzliche Ermittlung oder Gutschrift von Entgeltpunkten im Sinne von § 70 Abs. 3a SGB VI reicht es nicht aus, dass für ein pflegebedürftiges Kind Leistungen nach der „Pflegestufe 0“ (§ 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI) erbracht werden.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2011

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 15.8.2011

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