Deutsche Rentenversicherung

Übergangszeit bei Waisenrenten und Verlängerung von Waisenrenten bei freiwilligem Wehrdienst nach § 54 Wehrpflichtgesetz i. d. F. des Entwurfs des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 (WPflG-E) und Verlängerung von Waisenrenten bei freiwilligem zusätzlichen Zivildienst nach § 41a Zivildienstgesetz (ZDG)

§ 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 5 SGB VI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Freiwilliger Wehrdienst als Probezeit und anschließender, freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst nach § 54 Wehrpflichtgesetz (WPflG) sind bei der Prüfung des Waisenrentenanspruchs nach § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b SGB VI (Übergangszeit) wie Wehrdienst aufgrund gesetzlicher Pflicht zu behandeln.

Bei der Prüfung des Waisenrentenanspruchs nach § 48 Abs. 5 SGB VI ist freiwilliger Wehrdienst als Probezeit nach § 54 WPflG als Verlängerungstatbestand zu berücksichtigen. Anschließender, freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst nach § 54 WPflG ist nicht als Verlängerungstatbestand zu berücksichtigen.

Bei der Prüfung des Waisenrentenanspruchs nach § 48 Abs. 5 SGB VI ist freiwilliger zusätzlicher Zivildienst nach § 41a Zivildienstgesetz nicht als Verlängerungstatbestand zu berücksichtigen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2011

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 31.10.2011

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