Deutsche Rentenversicherung

Ende des Anspruchs auf Waisenrente im Fall einer Fach- oder Hochschulausbildung

SGB VI § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Im Fall einer Fachschul- oder Hochschulausbildung endet der Anspruch auf Waisenrente wegen dieser Ausbildung bei regelgerechtem Abschluss mit dem Tag der letzten Prüfung, wenn der Waise dabei das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Wird der Waise das Prüfungsergebnis erst später bekannt gegeben, so ist Endzeitpunkt der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Die Fachschulausbildung endet mit dem letzten Unterrichtstag, sofern eine Prüfung nicht vorgesehen ist.

Die verbindliche Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund (heute: Bundesvorstand) vom Juli 2007 zum Ende des Anspruchs der Waisenrente im Fall einer Fachschul- oder Hochschulausbildung, veröffentlicht am 21. September 2007, tritt außer Kraft.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Oktober 2011

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 23.12.2011

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