Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Eine geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung bis zu etwa sechs Monaten stellt einen anschlusswahrenden „Überbrückungstatbestand“ für das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung i. S. von § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für einen anschließenden Anrechnungszeittatbestand nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI dar. Für die Prüfung der Voraussetzungen einer Anerkennung als unschädlicher Überbrückungstatbestand sind der Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme und die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse maßgebend.
Bei Ausübung mehrerer geringfügig entlohnter versicherungsfreier Beschäftigungen ist jede Beschäftigung gesondert zu betrachten. Werden mehrere geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber ausgeübt, ist nur die erste der sechs Monate nicht überschreitenden Beschäftigungen bei diesem Arbeitgeber als Überbrückungstatbestand zu berücksichtigen. Neben einer versicherten (Haupt-) Beschäftigung/Tätigkeit i. S. von § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ausgeübte geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigungen sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Berlin, im Oktober 2011
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 23.12.2011