Deutsche Rentenversicherung

Förderprojekte zur Rehabilitationsforschung

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Für Personen, bei denen zwar das Geburtsjahr und der Geburtsmonat bekannt sind, aber nicht der Geburtstag, ist immer der 15. des Geburtsmonats maßgebend. Die Altersrente beginnt bei Vorliegen aller sonstigen VorausJedes neue Förderprojekt zur Rehabilitationsforschung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI ist vom jeweils fördernden Rentenversicherungsträger spätestens nach der Entscheidung über die Förderung unverzüglich in der gemeinsamen Datenbank Reha-Forschung zu dokumentieren.

Vor jeder Entscheidung eines Rentenversicherungsträgers über die Förderung eines Projekts zur Rehabilitationsforschung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI hat dieser Rentenversicherungsträger durch einen umfassenden Abgleich mit den in der gemeinsamen Datenbank Reha-Forschung der Deutschen Rentenversicherung dokumentierten Förderungen der Rentenversicherungsträger sicherzustellen, dass keine unangemessene Doppelförderung stattfindet.setzungen dann am Ersten des auf den Geburtsmonat folgenden Monats.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Sat-zung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2012

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 31.10.2012

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