Deutsche Rentenversicherung

Versicherungspflicht von Logopäden

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Selbständig tätige Logopäden sowie selbständig Tätige im medizinisch-therapeutischen Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie werden als selbständige Krankenpflegepersonen von § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfasst und unterliegen unter den dort genannten Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2012

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 31.10.2012

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