Deutsche Rentenversicherung

Verletztengeld und § 96 a SGB VI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Der nach § 25 SGB II gezahlte Vorschuss auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung ist Verletztengeld im Sinne der §§ 45 ff. SGB VII.

Das nach § 25 SGB II gezahlte Verletztengeld ist nach § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i. V. m. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Das nach § 25 SGB II gezahlte Verletztengeld ist gem. § 96a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, sofern ein kausaler Zusammenhang zwischen den Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (§ 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII).

Das Verletztengeld ist in seiner gezahlten Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Tritt zu einem Verletztengeld nach § 25 SGB II eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend hinzu und besteht zwischen den Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung kein kausaler Zusammenhang, hat der Unfallversicherungsträger gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf Erstattung seiner Leistung nach § 103 SGB X.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2012

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 31.10.2012

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