Deutsche Rentenversicherung

Schwerbehinderteneigenschaft § 236a Abs. 4, §§ 37 Satz 1 Nr. 2, 236a Abs.1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 SGB VI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Bei der Prüfung, ob Versicherte im Sinne des § 236a Abs. 4 SGB VI am 16. November 2000 schwerbehindert waren, ist die Schonfrist des § 38 Abs. 1 Halbsatz 2 SchwbG 1986 zu beachten. Bis zum Ablauf der Schonfrist ist vom Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft auszugehen.

Bei der Prüfung, ob Versicherte im Sinne der §§ 37 Satz 1 Nr. 2, 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a SGB VI bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und Versicherte im Sinne des § 236a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren, ist die Schonfrist des § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB IX zu beachten. Bis zum Ablauf der Schonfrist ist vom Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft auszugehen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2012

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 31.10.2012

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