Deutsche Rentenversicherung

Vertrauensschutzregelung für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten

Art. 45 Abs. 1 EWGV 1408/71, Art. 6 EWGV 883/2004, SVAbk, § 77 Abs. 4 i. V. m. § 264d Satz 2 SGB VI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

1. Bei Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 werden für die Erfüllung der Vertrauensschutzregelung des § 77 Abs. 4 i. V. m. § 264d Satz 2 SGB VI (40 bzw. 35 Jahre) alle mitgliedstaatlichen Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellten Zeiten, die in einem System für Arbeitnehmer, Beamte oder Selbständige für den Leistungsfall Invalidität bzw. Tod (nicht Alter) zurückgelegt wurden – mit Ausnahme von Pflichtbeiträgen sowie gleichgestellten Zeiten wegen Arbeitslosigkeit – berücksichtigt. Wohnzeiten vor Einführung eines parallelen Beschäftigtenrentensystems und Wohnzeiten in dualen Systemen, in denen das Risiko oder die Personengruppe nicht in dem parallelen Beschäftigtenrentensystem versichert ist, können ebenfalls herangezogen werden, wenn während der Wohnzeit eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI (jedoch nicht Arbeitslosigkeit) vorgelegen hat.

2. Bei Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 gilt Ziffer 1. entsprechend mit der Maßgabe, dass es sich um anspruchsbegründende mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellte Zeiten handeln muss.

3. Bei Anwendung der bilateralen Sozialversicherungsabkommen gilt Ziffer 1. entsprechend mit der Maßgabe, dass es sich um anspruchsbegründende vertragsstaatliche Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellte Zeiten handeln muss, die in Systemen zurückgelegt wurden, für die zur Begründung der Versicherungspflicht grundsätzlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit Voraussetzung ist.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertre-terversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufga-ben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, Juni 2013

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 04.10.2013

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