Deutsche Rentenversicherung

Befristung von Waisenrenten

Waisenrenten bei Berufsausbildung werden grundsätzlich auf den voraussichtlichen Prüfungstermin befristet. Die Überprüfung der Waisenrentenberechtigung erfolgt einmal im Jahr. Ein Nachweis über das tatsächliche Ende der Berufsausbildung wird nur angefordert, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Ausbildung bereits vor dem Prüfungstermin beendet wurde.
Waisenrenten bei Hochschulausbildung werden auf das voraussichtliche Ende der Hochschulausbildung abzüglich zwei Monaten, wenn die Hochschule voraussichtlich im Sommersemester beendet wird, beziehungsweise abzüglich einem Monat, wenn die Hochschule voraussichtlich im Wintersemester beendet wird, befristet.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, November 2013

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 27.05.2014

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