Deutsche Rentenversicherung

§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b SGB VI; Waisenrente während einer Schulausbildung und Übergangszeit

SGB VI § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1

Bei der Prüfung des Waisenrentenanspruchs nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI (Schulausbildung) und nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI (Übergangszeit) ist der Beginn der Schulausbildung an allgemein- und berufsbildenden Schulen, Fachschulen, Fachhoch- und Hochschulen, Privatschulen und anderen Schulen abhängig von den Ausbildungsplänen und Studienordnungen. Nimmt die Waise die Schulausbildung tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, ist dieser Tag für den Beginn der Schulausbildung maßgeblich.
Das Ende der Schulausbildung an Fachschulen und Hochschulen (vgl. dazu verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund vom Oktober 2011, veröffentlicht am 23. Dezember 2011), an allgemein- und berufsbildenden Schulen, Fachhochschulen, Privatschulen und anderen Schulen ist abhängig von den Ausbildungsplänen und Studienordnungen. Ist die Ablegung einer Abschlussprüfung danach nicht vorgesehen, endet die Ausbildung mit dem letzten Unterrichtstag. Sieht der Ausbildungsplan oder die Studienordnung eine Prüfung vor, endet die Ausbildung mit dem Tag der letzten Prüfung, wenn der Waise dabei das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Wird der Waise das Prüfungsergebnis erst später bekannt gegeben, so ist Endzeitpunkt der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Wird die Ausbildung abgebrochen, ist der Zeitpunkt maßgebend, von dem an eine tatsächliche Ausbildung mit dem erforderlichen Zeitaufwand nicht mehr vorlag.

Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, November 2013

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 27.05.2014

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