Deutsche Rentenversicherung

Bestimmtheit eines Verrechnungsbescheids

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Ein Verrechnungsbescheid genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 33 SGB X auch ohne Angabe einer Tilgungsreihenfolge von Einzelforderungen eines Leistungsträgers, wenn bei einem Rentenversicherungsträger das Verrechnungsersuchen über eine genau bezifferte (Gesamt-) Forderung vorliegt und die weiteren Bestimmtheitserfordernisse erfüllt sind. Angaben zum Beendigungszeitpunkt der Forderungstilgung sind für die hinreichende Bestimmtheit eines Verrechnungsbescheids nicht erforderlich.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, Mai 2015

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 14.10.2015

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