Deutsche Rentenversicherung

Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI bei Bezug von Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz oder entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Beim Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und bei vergleichbaren Alterssicherungsleistungen auf landesgesetzlicher Basis handelt es sich nicht um eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI, deren Bezug Versicherungsfreiheit begründet.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, Juli 2015

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 23.12.2015

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