Deutsche Rentenversicherung

Aktuelle Zahlen der knappschaftlichen Rentenversicherung

Geplante Änderungen aufgrund Anpassung zum 01.01.2024

Beiträge

Allgemeine Rentenversicherung:

18,6 Prozent (9,3 Prozent Arbeitgeberanteil und 9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil; bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob) im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt abweichend).

Knappschaftliche Rentenversicherung:

24,7 Prozent (15,4 Prozent Arbeitgeberanteil und 9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil).

Krankenversicherung:

Aktivversicherte:

Der Grundbeitrag beträgt 14,6 Prozent zuzüglich eines von jeder Krankenkasse nach Finanzbedarf zu errechnenden Zusatzbeitrages. Für Mitglieder der KNAPPSCHAFT beträgt der Zusatzbeitrag ab dem 1. Januar 2024 2,2 Prozent. Der Grundbeitrag sowie der Zusatzbeitrag werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte in Höhe von 8,4 Prozent (7,3 plus 1,1) gezahlt.

Rentner:

Der Grundbeitrag beträgt 14,6 Prozent zuzüglich eines von jeder Krankenkasse nach Finanzbedarf zu errechnenden Zusatzbeitrages. Für Mitglieder der KNAPPSCHAFT beträgt der Zusatzbeitrag ab dem 1. Januar 2024 2,2 Prozent. Der Grundbeitrag sowie der Zusatzbeitrag werden vom Rentenversicherungsträger und Rentenbezieher je zur Hälfte in Höhe von 8,4 Prozent (7,3 plus 1,1) gezahlt. 

Pflegeversicherung:

Aktivversicherte

3,4 Prozent, je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen. Sofern weitere Kinder vorhanden sind, die jeweils das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ermäßigt sich der Arbeitnehmeranteil für das 2. bis 5. Kind um je 0,25 Prozent. Von kinderlosen Arbeitnehmern ab Vollendung des 23. Lebensjahres ist zusätzlich ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent zu zahlen (insgesamt 4 Prozent).

Rentner:

3,4 Prozent oder bei mehreren Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für das 2. bis 5. Kind um je 0,25 Prozent ermäßigt; 4 Prozent bei Kinderlosen ab Vollendung des 23. Lebensjahres. Der Beitrag ist vom Rentenbezieher zu zahlen.

Arbeitslosenversicherung:

2,6 Prozent, je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen.

Rechengrößen

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung

West

Ost

ab 1.1.2017

monatlich 7.850 Euro

monatlich 7.000 Euro

ab 1.1.2018

monatlich 8.000 Euro

monatlich 7.150 Euro

ab 1.1 2019

monatlich 8.200 Euro

monatlich 7.600 Euro

ab 1.1.2020

monatlich 8.450 Euro

monatlich 7.900 Euro

ab 1.1.2021

monatlich 8.700 Euro

monatlich 8.250 Euro

ab 1.1.2022

monatlich 8.650 Euro

monatliich 8.350 Euro

ab 1.1.2023

monatlich 8.950 Euro

monatlich 8.700 Euro

ab 1.1.2024

monatlich 9.300 Euro

monatlich 9.200 Euro

Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Beitragssatz

Arbeitnehmeranteil

Arbeitgeberanteil

ab 1.1.2016

24,8 Prozent

9,35 Prozent

15,45 Prozent

ab 1.1.2017

24,8 Prozent

9,35 Prozent

15,45 Prozent

seit 1.1.2018

24,7 Prozent

9,30 Prozent

15,40 Prozent

Bezugsgröße

West

Ost

ab 1.1.2017

monatlich 2.975 Euro

monatlich 2.660 Euro

ab 1.1.2018

monatlich 3.045 Euro

monatlich 2.695 Euro

ab 1.1.2019

monatlich 3.115 Euro

monatlich 2.870 Euro

ab 1.1.2020

monatlich 3.185 Euro

monatlich 3.010 Euro

ab 1.1.2021

monatlich 3.290 Euro

monatlich 3.115 Euro

ab 1.1.2022

monatlich 3.290 Euro

monatlich 3.150 Euro

ab 1.1.2023

monatlich 3.395 Euro

monatlich 3.290 Euro

ab 1.1.2024

monatlich 3.535 Euro

monatlich 3.465 Euro

Beiträge für Arbeitnehmer und Selbstständige

Pflichtversicherte Arbeitnehmer

kraft Gesetzes aufgrund einer Beschäftigung oder auf Antrag bei bestimmten Beschäftigungen im Ausland (z. B. Entwicklungshelfer, im Ausland befristet Beschäftigte und bestimmte Seeleute). Der Beitrag zur Rentenversicherung errechnet sich aus dem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Sofern eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb erfolgt, wird der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 24,7 Prozent (Arbeitgeberanteil 15,4 Prozent und Arbeitnehmeranteil 9,3 Prozent) zugrunde gelegt; ansonsten der Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 18,6 Prozent (Arbeitgeberanteil 9,3 Prozent und Arbeitnehmeranteil 9,3 Prozent).

Rentenversicherungspflichtige geringfügige Beschäftigungen, die regelmäßig ein Arbeitsentgelt von 538 Euro im Monat nicht übersteigen (Minijobs), unterliegen dem gleichen Beitragssatz, jedoch weicht die Tragung der Beiträge ab. Bei einem Minijob in einem

  • gewerblichen Betrieb: Arbeitgeberanteil 15 Prozent und Arbeitnehmeranteil 3,6 Prozent;
  • Privathaushalt: Arbeitgeberanteil 5 Prozent und Arbeitnehmeranteil 13,6 Prozent.

Bei Berufsausbildung und einer Ausbildungsvergütung bis zu 325 Euro zahlt der Arbeitgeber den vollen Beitrag. Für Beschäftigte in Einrichtungen für behinderte Menschen gilt 2024 ein beitragspflichtiges Mindestentgelt von 2.828 Euro sowie 2.772 Euro (Ost) und für Jugendliche, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, gilt 2024 ein festes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 707 Euro sowie 693 Euro (Ost).

Pflichtversicherte Selbstständige

auf Antrag oder bei bestimmten selbstständigen Tätigkeiten kraft Gesetzes (Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer, Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben und Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen). Der zu zahlende Beitrag zur Rentenversicherung errechnet sich aus dem Arbeitseinkommen, welches mit der selbstständigen Tätigkeit erzielt wird. Sofern kein Arbeitseinkommen nachgewiesen wird, gilt als pauschales Arbeitseinkommen die monatliche Bezugsgröße. Bei einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 18,6 Prozent errechnet sich der sogenannte Regelbeitrag. In den ersten drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist nur der halbe Regelbeitrag zu zahlen:

West

Ost

Regelbeitrag

monatlich

monatlich

bis 31.12.2021

611,94 Euro

579,39 Euro

ab 1.1.2022

611,94 Euro

585,90 Euro

ab 1.1.2023

631,47 Euro

611,94 Euro

ab 1.1.2024

657,51 Euro

644,49 Euro

jedoch an Einkommen gekoppelter niedrigerer oder höherer Beitrag 
bei entsprechendem Nachweis des tatsächlich erzielten niedrigeren 
oder höheren Arbeitseinkommens.

Halber Regelbeitrag
bis 31.12.2021

monatlich
305,97 Euro

monatlich
289,70 Euro

ab 1.1.2022

305,97 Euro

292,95 Euro

ab 1.1.2023315,74 Euro

305,97 Euro

ab 1.1.2024328,76 Euro

322,25 Euro

bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, es sei denn, es wird beantragt, den vollen Regelbeitrag oder vom tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen Beiträge zu zahlen.

Mindest- und Höchstbeiträge

Mindestbeitrag

monatlich
100,07 Euro

monatlich
100,07 Euro

Höchstbeitrag

2019

monatlich

West

1.246,20 Euro

monatlich

Ost

1.143,90 Euro

2020

1.283,40 Euro

1.199,70 Euro

2021

1.320,60 Euro

1.246,20 Euro

2022

1.311,30 Euro

1.255,50 Euro

2023

1.357,80 Euro

1.320,60 Euro

2024

1.404,30 Euro

1.385,70 Euro

Freiwillig Versicherte

West und Ost

Mindestbeitrag

monatlich 100,07 Euro

Höchstbeitrag

2019

monatlich 1.246,20 Euro

2020

monatlich 1.283,40 Euro

2021

monatlich 1.320,60 Euro

2022

monatlich 1.311,30 Euro

2023

monatlich 1.357,80 Euro

2024

monatlich 1.404,30 Euro

Hinzuverdienstgrenzen

Die Bundesregierung hat mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze unter anderem eine grundlegende Reform der Hinzuverdienstregelungen vollzogen.

Die neuen Hinzuverdienstgrenzen bieten seit dem 1. Januar 2023 einen Anreiz für Rentner innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen, wenn sie neben dem Bezug ihrer Rentenleistung weiter aktiv am Erwerbsleben teilnehmen.

Wo noch Hinzuverdienstgrenzen gelten, werden diese an die monatliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung gebunden. Alle Hinzuverdienstgrenzen ändern sich damit nunmehr entsprechend der Lohnentwicklung. Der sogenannte Hinzuverdienstdeckel als die Hinzuverdienstmöglichkeiten begrenzender Faktor entfällt zudem.

Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigen Altersrenten

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ersatzlos.

Ein Hinzuverdienst zu einer Altersrente ist damit auch vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Anrechnung auf die Rente möglich.

Hinzuverdienstgrenze für Bezieher der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL)

Die KAL ist eine Sonderleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung. Hier gilt eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 18.558,75 Euro kalenderjährlich (3/8 des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße). Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, entfällt der Anspruch auf die KAL. Die Zahlung der KAL als Teilrente ist nicht möglich.

Unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes endet der Anspruch auf die KAL auch bei Beschäftigungsaufnahme in einem knappschaftlichen Betrieb.

Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt eine Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 18.558,75 Euro kalenderjährlich (3/8 des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße). Was darüber hinaus verdient wird, wird durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine Mindesthinzuverdienstgrenze in Höhe von 37.117,50 Euro kalenderjährlich (6/8 des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße). Es gilt eine höhere individuelle Hinzuverdienstgrenze, wenn diese die Mindesthinzuverdienstgrenze übersteigt. Sie wird ermittelt, indem das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt des Leistungsfalles vervielfältigt wird.

Was über die Mindest- oder die individuelle Hinzuverdienstgrenze hinaus verdient wird, wird durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet.

Rente für Bergleute

Für eine Rente für Bergleute gilt eine Mindesthinzuverdienstgrenze in Höhe von 40.779,76 Euro kalenderjährlich (0,824fache des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße). Es gilt eine höhere individuelle Hinzuverdienstgrenze, wenn diese die Mindesthinzuverdienstgrenze übersteigt. Sie wird ermittelt, indem das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt des Leistungsfalles vervielfältigt wird.

Was über die Mindest- oder die individuelle Hinzuverdienstgrenze hinaus verdient wird, wird durch 12 geteilt und zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet.

Sozialleistungen

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden gegebenenfalls auch Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld, Verletztengeld oder Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit) berücksichtigt. Als Hinzuverdienst gilt dabei die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme.

Kurzarbeitergeld wird bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder bei einer Rente für Bergleute ebenso als Hinzuverdienst berücksichtigt. Wird vom Arbeitgeber ergänzend ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt, der gemeinsam mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem regulären Arbeitsentgelt und tatsächlichen Arbeitsentgelt übersteigt, liegt gegebenenfalls weiterer zu berücksichtigender Hinzuverdienst vor.

Achtung!

Eine Erwerbstätigkeit sollte nur im Rahmen des eingeschränkten Restleistungsvermögens ausgeübt werden. Der Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit könnte andernfalls gefährdet werden.

Wird zum Beispiel eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, weil das festgestellte Restleistungsvermögen weniger als drei Stunden täglich beträgt, so kann diese Rente wegfallen, wenn eine Arbeitsleistung von täglich mindestens drei Stunden erbracht wird.

Darüber hinaus entfällt der Anspruch auf eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung, die wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes erbracht wird (Leistungsvermögen drei bis unter sechs Stunden täglich), bereits immer dann, wenn eine Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen Umfang von mindestens drei Stunden täglich ausgeübt wird.

Spezielle vorübergehende Beihilfen, Zuschüsse und sonstige Leistungen

Hierunter fallen insbesondere steuerbefreite Zahlungen in Form von Beihilfen und Unterstützungen, die vorübergehend im Rahmen der Krisenbewältigung geleistet werden können. Diese sind im Rahmen ihrer Steuerbefreiung nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit auch nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Sofern keine Steuerbefreiung besteht, jedoch ein Ausschluss vorgenommen wurde, besteht ebenso kein berücksichtigungsfähiger Hinzuverdienst.

Inflationsausgleichspauschale

Zusätzlich zum Arbeitslohn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2024 gezahlte Zuschüsse oder Sachbezüge des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 3.000 Euro sind nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei.

Energiepreispauschale

Eine zu einer Beschäftigung durch den Arbeitgeber oder neben einer Rente durch die Deutsche Rentenversicherung gezahlte steuerpflichtige Energiepreispauschale (300 Euro).

Wirtschaftshilfen für Selbständige

Erhalten Versicherte aufgrund der Corona-Pandemie Wirtschaftshilfen (z. B. Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe) zur Unterstützung ihrer selbständigen Tätigkeit, ist die steuerrechtliche Behandlung dieser Zahlungen maßgebend für die Berücksichtigung als Hinzuverdienst.

Werden Einkünfte von der Finanzverwaltung als zu versteuernde Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit berücksichtigt, stellen sie Hinzuverdienst dar.

Anrechnung von Einkommen

Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente oder auf die Erziehungsrente für den Zeitraum ab 1. Juli 2023 (bis 30. Juni 2024)

Für die Prüfung, welche Einkommensgrenzen (West/Ost) maßgebend sind, ist der gewöhnliche Aufenthalt des/der Berechtigten entscheidend.

West

Todesfall bis zum 31. Dezember 1985:
keine Einkommensanrechnung auf Witwenrenten

Todesfall ab dem 1. Januar 1986
Wenn die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine Erklärung zum Verbleib im alten bis zum 31. Dezember 1985 gültigen Recht abgegeben haben, erfolgt fortlaufend keine Einkommensanrechnung (nur Witwenrenten). Das maßgebliche eigene Einkommen (brutto) wird je nach Art des Einkommens um einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz gekürzt (pauschalisierte Ermittlung des Nettoeinkommens) und dem monatlichen Freibetrag gegenübergestellt. Der Freibetrag hat eine Höhe von monatlich 992,64 Euro zuzüglich eines zusätzlichen Freibetrags von 210,56 Euro für jedes waisenrentenberechtigte oder dem Grunde nach waisenrentenberechtigte Kind des Rentenbeziehers.
Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird nur zu einem Anteil von 40 Prozent bei der Anrechnung berücksichtigt.

Ost

Das maßgebliche eigene Einkommen (brutto) wird je nach Art des Einkommens um einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz gekürzt (pauschalisierte Ermittlung des Nettoeinkommens) und dem monatlichen Freibetrag gegenübergestellt. Der Freibetrag hat eine Höhe von monatlich 992,64 Euro zuzüglich eines zusätzlichen Freibetrags von 210,56 Euro für jedes waisenrentenberechtigte oder dem Grunde nach waisenrentenberechtigte Kind des Rentenbeziehers.
Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird nur zu einem Anteil von 40 Prozent bei der Anrechnung berücksichtigt.

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes. Jedes in der Erwerbsphase zurückgelegte Kalenderjahr mit Rentenversicherungsbeiträgen aus Arbeitsentgelt oder Einkommen in Höhe des allgemeinen Durchschnittsverdienstes entspricht einem Entgeltpunkt.

vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023

monatlich 36,02 Euro
monatlich 35,52 Euro (Ost)

ab 1. Juli 2023

monatlich 37,60 Euro
monatlich 37,60 Euro (Ost)