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Durch einen Unfall oder eine Krankheit kann die eigene Erwerbsfähigkeit plötzlich und unerwartet stark beeinträchtigt werden. Berufseinsteiger sind durch Sonderregelungen bereits vom ersten Arbeitstag an in der Rentenversicherung geschützt.
So genügt bereits ein Beitrag zur Rentenversicherung, um einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt und der Berufseinsteiger dadurch nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Auch wenn die Erwerbsminderung durch eine andere Erkrankung verursacht wird, kann eine Rente gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung eintritt und innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt wurden.
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt dabei nicht nur von den bisher eingezahlten Beiträgen ab: Durch die „Zurechnungszeit“ werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und bis zur Regelaltersgrenze Beiträge gezahlt.
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