Deutsche Rentenversicherung

Vertreterversammlung, Bericht des Vorstandes

Dr. Sabine Graf, Vorsitzende des Vorstandes

Datum: 13.12.2018

ES GILT DAS GESPROCHENE WORT!

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

ich kann Ihnen sagen, dass das Jahr 2018 für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ein erfolgreiches Jahr gewesen ist.

Mit dieser guten Nachricht meine sehr geehrten Damen und Herren, freue ich mich sehr, Sie auch im Namen des Vorstandes hier zur Vertreterversammlung in Düsseldorf begrüßen zu können.

Auch das abgelaufene Jahr stand wieder einmal im Zeichen umfangreicher rechtlicher Änderungen. Vor gut einer Woche, am 4. Dezember 2018 ist das "Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung", kurz: das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz sieht neben umfangreichen Leistungsausweitungen bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten oder den Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten und der Ausweitung der sogenannten Gleitzone in einen Übergangsbereich für Geringverdiener auch Maßnahmen vor, die sich direkt auf die Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung auswirken werden: die doppelten Sicherheitslinien. Hierauf möchte ich jedoch, wie auch auf die übrigen Maßnahmen des Rentenpakts, erst später eingehen.

Zunächst möchte ich mit Ihnen gemeinsam – der Tradition der Vorjahre folgend - einen Blick auf die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung werfen.

Finanzlage

Im Jahr 2017 standen den Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von knapp 293,8 Milliarden Euro Ausgaben in Höhe von rund 293,2 Milliarden Euro gegenüber. Durch diesen Einnahmenüberschuss in Höhe von gut 0,5 Milliarden Euro ist die Nachhaltigkeitsrücklage bis Ende des Jahres 2017 auf 33,43 Milliarden Euro angestiegen. Dies entspricht wie bereits im Vorjahr 1,62 Monatsausgaben. Damit ist die gesetzlich vorgeschriebene Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben wieder deutlich überschritten worden.
Die weiterhin gute konjunkturelle Lage mit der in diesem Jahr niedrigsten Arbeitslosenquote seit dem Jahr 1991 und dem damit verbundenen Zuwachs an sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen wird auch in diesem Jahr wieder zu einer positiven Entwicklung der Einnahmen führen.

Wie in den Vorjahren konnte auch in 2018 ein starker Anstieg der Pflichtbeiträge verzeichnet werden, die ja den Großteil der Beitragseinnahmen ausmachen. Diese liegen in den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 um 4,6 Prozent über dem Vorjahreswert. Und das trotz der zu Jahresbeginn erfolgten Beitragssatzsenkung um 0,1 Prozentpunkte. Unter Berücksichtigung des prognostizierten Wirtschaftswachstums in Höhe von 1,8 Prozent ist für das gesamte Jahr 2018 ein Zuwachs an Pflichtbeiträgen in Höhe von rund 4,5 Prozent zu erwarten.

Der ansteigenden Entwicklung der Vorjahre werden in 2018 auch die Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten folgen und sich zum Jahresende auf voraussichtlich 14,3 Milliarden Euro belaufen. Im Vorjahresvergleich bedeutet dies einen Anstieg um 8,2 Prozent. Verantwortlich hierfür ist vor allem die erneut starke Zunahme der unter Dreijährigen in der Bevölkerung.

Parallel dazu haben sich auch die sogenannten Bundeszuschüsse um 2,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöht. Die Bundeszuschüsse setzen sich aus dem allgemeinen Bundeszuschuss in Höhe von ca. 44,6 Milliarden Euro, dem zusätzlichen Bundeszuschuss in einem Umfang von voraussichtlich 11,8 Milliarden und dem Erhöhungsbetrag in Höhe von voraussichtlich 13,1 Milliarden Euro zusammen. Die Bundeszuschüsse werden sich somit voraussichtlich auf zusammen 69,5 Milliarden Euro erhöhen. Insgesamt wird in 2018 von Einnahmen in Höhe von 306,3 Milliarden Euro ausgegangen.

Ich möchte meinen Blick nun aber auf die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung richten, die ebenfalls angestiegen sind. Hier machen die Rentenausgaben naturgemäß den größten Anteil aus. Für das Jahr 2018 wird mit einer Zunahme der Rentenausgaben um insgesamt 3,2 Prozent gerechnet. Ausschlagegebend hierfür sind in erster Linie die deutlichen Rentenanpassungen in den Jahren 2017 und 2018, zum Teil aber auch die Leistungsausweitungen in der Vergangenheit wie z. B. die Mütterrente I. Insgesamt ist für das aktuelle Jahr von Ausgaben in Höhe von 302,3 Milliarden Euro auszugehen. Dies entspricht einem Anstieg in Höhe von 3,1 Prozent.

Der Vergleich der Einnahmen und Ausgaben zeigt, dass die Einnahmen in diesem Jahr die Ausgaben voraussichtlich deutlich überschreiten werden. Die aktuellen Schätzungen gehen hier von einem Überschuss in Höhe von 4,05 Milliarden Euro mit einem Anwachsen der Nachhaltigkeitsrücklage auf rund 38 Milliarden Euro und damit 1,77 Monatsausgaben aus. Das in diesem Umfang zu erwartende Überschreiten der Obergrenze hätte nach den bisherigen Bestimmungen zu einer Beitragssatzsenkung auf 18,2 Prozent geführt. Gleichwohl wird der Beitragssatz auch im kommenden Jahr bei 18,6 Prozent verbleiben. Ursächlich hierfür ist das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz.

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

ich möchte nun auf die einzelnen Kernelemente des neuen Gesetzes eingehen, die sich sowohl auf die Einnahmen, als auch auf die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung auswirken werden.

Doppelte Sicherheitslinien

Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz wird die eigentlich vorzunehmende Beitragssatzsenkung ausgesetzt und der Beitragssatz auf seinem bisherigen Wert von 18,6 Prozent für das Jahr 2019 gesetzlich festgeschrieben. Die Beibehaltung des Beitragssatzes dient insbesondere der Finanzierung des Großteils der neuen Leistungsverbesserungen. Gleichzeitig wird der Beitragssatzanstieg aber auch auf maximal 20 Prozent bis zum Jahr 2025 begrenzt. Ausdrücklich zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beitragssatzgarantie entsprechend den Festlegungen im Rentenpakt aus Steuermitteln finanziert wird. Nach den Schätzungen der Bundesregierung wird sich der Beitragssatz bis zum Jahr 2023 ohnehin weiter bei 18,6 Prozent bewegen. Die Beitragssatzbremse dürfte sich nach den Vorausberechnungen erstmalig im Jahr 2025 auswirken, wenn der Beitragssatz ohne die gesetzliche Bremse auf 20,3 Prozent steigen würde. Ohne die zusätzlichen Steuermittel würde ab diesem Zeitpunkt dann die gesetzlich festgelegte Untergrenze von 0,2 Monatsausgaben unterschritten.

Die zweite Sicherheitslinie des Gesetzgebers bezieht sich auf das sog. Rentenniveau. Das Rentenniveau drückt das Verhältnis des sog. Standard- oder Eckrentners mit 45 Entgeltpunkten zum Durchschnittsverdiener aus und beträgt derzeit 48,1 Prozent. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen hat der Gesetzgeber ein Herabsinken des Sicherungsniveaus auf einen Wert von weniger als 48 Prozent bis zum Jahr 2025 gesetzlich ausgeschlossen. Ohne diese zweite Haltelinie würde das Sicherungsniveau vor Steuern erstmalig im Jahr 2023 auf weniger als 48 Prozent herabsinken. Sofern die Nachhaltigkeitsrücklage einschließlich der Sonderzahlungen des Bundes - mit dem festgelegten Rentenniveau und bei einem Beitragssatz von höchstens 20 Prozent - unter die Mindestrücklage fallen würde, erhöht der Bund den zusätzlichen Bundeszuschuss soweit, dass die Mindestnachhaltigkeitsrücklage von 0,2 Monatsausgaben erreicht wird.

Mütterrente II

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

kaum ein Thema hat die gesetzliche Rentenversicherung über viele Jahre so bewegt wie die Anerkennung der Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach der erstmaligen Berücksichtigung der Erziehungsleistung von einem Jahr für Geburten ab 1986 und der in Folge des RRG 1992 erfolgten Ausweitung für Geburten ab dem Jahr 1992 auf drei Jahre hatte sich zunächst die Sozialgerichtsbarkeit über mehrere Jahre mit der Frage zu beschäftigen, ob die Ungleichbehandlung von Geburten vor und ab 1992 mit dem Gleichheitsgrundsatz unseres Grundgesetzes zu vereinbaren ist. Wie Sie alle wissen, wurde diese Frage letztlich durch das Bundesverfassungsgericht mit seiner „Stichtagsentscheidung“ entschieden.

Die Benachteiligungen von Geburten vor 1992 hat die sozialpolitische Diskussion trotz der höchstinstanzlichen Entscheidung jedoch auch weiterhin geprägt, so dass der Gesetzgeber in der Folge im Jahr 2014 in einem ersten Schritt die sogenannte Mütterrente I eingeführt hat. Hiermit wurde die Erziehungsleistung von Geburten vor 1992 in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem weiteren Jahr Kindererziehungszeit honoriert. Da die stichtagsabhängigen Unterschiede nicht vollständig beseitigt worden sind, werden mit den im Rentenpakt der Bundesregierung enthaltenen Regelungen der sogenannten Mütterrente II nun für alle Geburten vor 1992 weitere sechs Monate mit Kindererziehungszeit anerkannt. Hierdurch wird die Ungleichbehandlung zwar nicht vollständig beseitigt, aber doch deutlich verringert. Es bleibt abzuwarten, ob die Thematik „Anerkennung der Erziehungsleistung“ hierdurch abschließend und für alle befriedigend geregelt werden konnte.

Unbefriedigend ist – wie auch schon bei der Mütterrente I – die vom Gesetzgeber vorgesehene Finanzierung dieser Leistungsausweitung. Obgleich es sich bei der Honorierung von Kindererziehung um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt, sind hierfür vom Gesetzgeber keine zusätzlichen Steuermittel eingeplant.

Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten

Auch die im Rentenpakt vorgesehenen Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten werden nicht aus Steuermitteln finanziert werden. Bereits mit dem Rentenpaket 2014 erfolgten zum 1. Juli 2014 Leistungsverbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten. Für Rentenneuzugänge wurde die Zurechnungszeit um zwei Jahre auf das Alter 62 verlängert. Mit dem am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretenen EM-Leistungsverbesserungsgesetz ist in der Folge ebenfalls nur für Rentenneuzugänge die Zurechnungszeit ab 1. Januar 2018 schrittweise vom 62. auf das vollendete 65. Lebensjahr verlängert worden.

Mit der jetzt im Rentenpakt erneut vorgesehenen Anhebung der Zurechnungszeit wird für Neurentner mit einem Rentenbeginn ab Januar 2019 in einem ersten Schritt sofort eine weitere Beitragsleistung bis zum 65. Lebensjahr und acht Monaten unterstellt, um dann durch eine schrittweise Anhebung bis zum 67. Lebensjahr einen Gleichklang mit einem Regelaltersrentner herzustellen. Es bleibt abzuwarten, ob hiermit Fehlanreize für zukünftige Altersrentner verbunden sind, die dann möglicherweise rein vorsorglich zusätzlich zu ihrer Altersrente noch eine Erwerbsminderungsrente beantragen könnten. Der Vollständigkeit halber möchte ich noch darauf hinweisen, dass sich die Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten in gleichem Umfang auch bei den Hinterbliebenenrenten auswirken werden.

Übergangsbereich für Geringverdiener mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis zu 1.300 Euro

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

das letzte Kernelement des Rentenpakts stellt die Ausweitung der sogenannten Gleitzone in einen Übergangsbereich für Geringverdiener mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis zu 1.300 Euro dar. Mit der bisherigen Gleitzonenregelung konnte die Beitragslast eines Arbeitnehmers mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 850 Euro nach einer gesetzlich festgelegten Formel reduziert werden. Keine Reduzierung erfolgte bei den Arbeitgeberbeiträgen. Der verminderten Beitragszahlung des Arbeitnehmers standen jedoch auch geringere Rentenanwartschaften gegenüber. Mit den Regelungen des Rentenpakts wird nun die Gleitzone in einen sogenannten Übergangsbereich bis zu 1.300 Euro ausgedehnt. Auch hier ist wie in der alten Regelung ausschließlich eine Reduzierung des Arbeitnehmeranteils vorgesehen. Neben der Erhöhung der Obergrenze von 850 Euro auf 1.300 Euro unterscheidet sich die neue Regelung aber insbesondere durch ihre Auswirkungen auf die Höhe der Rentenanwartschaften. Trotz der noch deutlicheren Reduzierung des Arbeitnehmeranteils wird im Übergangsbereich für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 unterstellt, dass Rentenbeiträge in voller Höhe entrichtet worden seien. Die Anhebung der Rentenbeiträge führt somit zu höheren Rentenanwartschaften für Geringverdiener. Aus finanzieller Sicht ergeben sich hieraus allerdings Mindereinnahmen und später höhere Rentenausgaben.

Die gesamten Kosten der dargestellten Regelungen des Rentenpakts umfassen nach den Schätzungen der Bundesregierung im Jahr 2019 ein Volumen von 4,1 Milliarden Euro, das bis zum Jahr 2025 auf jährlich 5 Milliarden Euro anwachsen wird. Es kann prognostiziert werden, dass die zusätzlichen Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem stärkeren Abschmelzen der Nachhaltigkeitsrücklage führen werden.

Bundesvorstand Strategieworkshop Reha

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

zum Ende meiner Rede möchte ich noch auf zwei Entwicklungen im Bereich Rehabilitation eingehen.

Der Vorstand begleitet nicht nur die Entwicklung der eigenen Rehabilitationskliniken, sondern wirkt auch auf Bundesebene an der Weiterentwicklung der Rehabilitation mit. So ist die DRV Rheinland über ein Vorstandsmitglied auch im Strategieworkshop des Bundesvorstands der Deutschen Rentenversicherung zur Weiterentwicklung der Rehabilitation beteiligt. Über die Auftaktsitzung dieses Strategiekreises hatte ich Ihnen in der letzten Vertreterversammlung berichtet. Ende September fand der zweite Strategieworkshop zur Weiterentwicklung der Prävention und Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung in Berlin statt. Vorstandsmitglieder aller Rentenversicherungsträger haben sich insbesondere mit der Frage beschäftigt, wie die Qualitätsführerschaft der rentenversicherungseigenen Kliniken erreicht und gesichert werden kann. Es ist das gemeinsame Ziel der Rentenversicherungsträger mit den eigenen Rehakliniken bundesweit die Maßstäbe für eine möglichst wirksame und qualitativ hochwertige Rehabilitation unter wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu erbringen. Dabei sollen Rehabilitationsleistungen sich noch stärker auf die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben und auf die Sicherung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit konzentrieren. Die Ergebnisqualität soll weiter an Bedeutung gewinnen.
Im zweiten Themenschwerpunkt haben sich die Teilnehmer des Strategieworkshops mit den Kooperationsstandorte befasst, an denen mehrere Rentenversicherungsträger am gleichen Ort Rehabilitationskliniken betreiben. Im nächsten Jahr werden die Rentenversicherungsträger, die an Kooperationsstandorten vertreten sind, eine trägerübergreifende Projektgruppe bilden, die effektive Wege und Modelle zur Intensivierung der Kooperationen erarbeiten sollen. Dabei wird auch die Frage geprüft, ob ein Standort künftig sinnvollerweise nur noch von einem Träger geführt wird oder eine intensivierte Kooperation im Rahmen neuer Rechtsformen wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll sein kann. Die DRV Rheinland wird sich dafür einsetzen, dass insbesondere für den Kooperationsstandort Borkum, an dem neben unserer Klinik auch die DRV KBS und die DRV Bund Kliniken betreiben, ein Konzept für eine intensivere Zusammenarbeit entwickelt wird, um den Rehabilitationsstandort Borkum langfristig zu sichern.

Qualitätsergebnisse der Rehakliniken – Auszeichnung Focus

Der Vorstand sieht die Entwicklung unserer sechs eigenen Kliniken sowohl im Hinblick auf die wirtschaftlichen wie auch qualitativen Erfolge insgesamt positiv. Herr Krumnack wird in seinem Bericht hierzu Einzelheiten benennen.

Ich möchte an dieser Stelle unseren sechs Rehakliniken dazu gratulieren, dass das bekannte Magazin Focus in seinem Sonderheft „Deutschlands Top Rehakliniken 2019“ alle unsere sechs Rehakliniken ausgezeichnet hat und als besonders leistungsstarke Kliniken den Versicherten für eine optimale Rehabilitation empfiehlt. Das entsprechende Focus-Sonderheft haben wir alle in der Vorbesprechung erhalten. Schon in den Vorjahren wurden einzelne Kliniken der DRV Rheinland vom Focus ausgezeichnet. Es ist allerdings besonders erfreulich und anerkennenswert, dass in diesem Jahr alle eigenen Rehakliniken das Focus-Siegel als Auszeichnung erhalten haben. Diese Auszeichnung sollte auch angemessen in Richtung der zuweisenden Krankenhäuser und vor allem an unsere Rehabilitanden kommuniziert werden.

Insoweit kann aus meiner Sicht mit Fug und Recht von einem erfolgreichen Jahr der DRV Rheinland gesprochen werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren,

Abschließend möchte ich mit Ihnen noch einen Blick in die Zukunft werfen.

Im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 21. März 2018 wurde vereinbart, eine Kommission "Verlässlicher Generationenvertrag" (Rentenkommission) einzusetzen, die sich "mit den Herausforderungen der nachhaltigen Sicherung und Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der beiden weiteren Rentensäulen", also der privaten und der betrieblichen Altersversorgung, "ab dem Jahr 2025 befassen" soll. Neben den Sozialpartnern und weiteren Mitgliedern ist auch die gesetzliche Rentenversicherung in der Rentenkommission vertreten. Die konstituierende Sitzung erfolgte am 6. Juni 2018, die Ergebnisse der Kommission sollen im März 2020 vorgelegt werden. Durch die Regelungen des RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes sind die Herausforderungen für die Rentenkommission mit Sicherheit nicht geringer geworden. Die Ergebnisse der Rentenkommission können daher mit Spannung erwartet werden.

Ein weiteres Thema das die gesetzliche Rentenversicherung in der Zukunft bewegen kann, ist die im Koalitionsvertrag vorgesehene Einführung der sogenannten Grundrente. Hier werden derzeit drei unterschiedliche Modelle diskutiert, die mehr oder weniger Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung entfalten können. Auch hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Sie sehen, auch im kommenden Jahr werden der Selbstverwaltung die Themen nicht ausgehen und so freue ich mich auf die weitere gemeinsame Arbeit im nächsten Jahr.

Ich danke allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Hauptverwaltung, in den Service-Zentren und in den Kliniken, für die gute Arbeit im abgelaufenen Jahr, mit der sie maßgeblich zum Erfolg beigetragen haben.

Zum Abschluss dieses Jahres bleibt mir, Ihnen und Ihren Angehörigen und Freunden friedliche Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr zu wünschen.

Alles Gute!