Deutsche Rentenversicherung

Ehrenamt und Rente: Aufwandsentschädigung gilt nicht als Hinzuverdienst

Datum: 28.08.2020

Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt in der Kommunalpolitik oder der Sozialversicherung werden weiter nicht als Hinzuverdienst auf eine vorzeitige Altersrente oder Erwerbsminderungsrente angerechnet. Die bereits bestehende Regelung gilt vorerst bis zum 30. September 2022.

Sie betrifft ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete, Ortsvorsteher, Stadträte ebenso wie Mitglieder im Stadtrat, Kreistag, Verbandsgemeinde- oder Gemeinderat, aber auch die Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen in der Sozialversicherung, ehrenamtliche Versichertenberater oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger. Sie alle erhalten eine Aufwandsentschädigung für ihre ehrenamtliche Arbeit, die den Zeit- und Mehraufwand abdecken soll.

Wenn die Aufwandsentschädigung einen konkreten Verdienstausfall ersetzen soll, gilt dies aber nicht. Dann wird sie als Hinzuverdienst auf eine Erwerbsminderungsrente oder vorzeitige Altersrente angerechnet.

Weitere Auskünfte gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, über das kostenfreie Servicetelefon unter 0800 1000 480 16 und im Internet unter www.drv-rlp.de.