Deutsche Rentenversicherung

Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2021

Zum Jahresbeginn 2021 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene neue Werte.

Datum: 04.01.2021

Die Grundrente: Zuschlag zur Rente wird eingeführt

Wer lange Jahre gearbeitet hat und trotzdem wenig Rente erhält, soll im kommenden Jahr einen Zuschlag zur Rente erhalten. Die entsprechende Neuregelung tritt zum 1. Januar in Kraft. Die Umsetzung des Gesetzes ist allerdings mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, da aus knapp 26 Millionen Renten diejenigen herauszufiltern sind, die einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben. Daher werden die ersten Grundrentenbescheide voraussichtlich ab Juli 2021 an Rentnerinnen und Rentner versandt, die ab diesem Zeitpunkt erstmalig einen Rentenbescheid erhalten. Die Bestandsrentner werden in einem Zeitraum bis Ende 2022 in die Bearbeitung aufgenommen. Die Beträge, auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden in allen Fällen nachgezahlt. Der Zuschlag zur Rente muss nicht beantragt werden. Die Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch besteht. Auch die Berechnung und Zahlung erfolgen automatisch. Für Rentnerinnen und Rentner besteht somit kein Handlungsbedarf.

Höhere Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten

Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten steigt 2021 von 44.590 Euro auf 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente.

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Beitragssatz bleibt stabil

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2021 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung.

Beitragsbemessungsgrenze steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 6.900 auf 7.100 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 6.450 auf 6.700 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

Freiwillige Versicherung: Höchstbeitrag steigt

Der Höchstbetrag zur freiwilligen Versicherung für das Jahr 2021 steigt in den alten und neuen Bundesländern von 1.283,40 Euro auf 1.320,60 Euro im Monat. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2021 beträgt weiterhin 83,70 Euro monatlich. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und mindestens 16 Jahre alt sind. Sie dürfen allerdings nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind auch Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Wer 2021 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2021 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 80 auf 81 Prozent. Somit bleiben nur 19 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. 2040 werden die Renten komplett steuerpflichtig sein.