Deutsche Rentenversicherung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Schwaben

vom 9. Dezember 2022

Abschnitt A: Verfassung (§§ 1 - 5)

§ 1
Name, Sitz, Bezirk, Aufgaben und Rechtsnatur des Versicherungsträgers 

(1) Der Versicherungsträger führt den Namen Deutsche Rentenversicherung Schwaben.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Schwaben hat ihren Sitz in Augsburg.

(3) Sie ist Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für den Regierungsbezirk Schwaben.

(4) Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Die Selbstverwaltung wird durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt (§ 29 Abs. 2 SGB IV).

(5) Der Deutschen Rentenversicherung Schwaben steht das Recht zu, Dienstherr von Beamten zu sein, insbesondere das Recht, Beamte zu ernennen (§ 2 Nr. 2 BeamtStG).

 

§ 2
Selbstverwaltungsorgane 

(1) Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Schwaben sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus je fünfzehn Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 43 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).

(3) Der Vorstand besteht aus je sechs Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber (§ 43 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).

(4) Dem Vorstand gehört der Geschäftsführer mit beratender Stimme an (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(5) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen Stellvertreter vertreten (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Für Mitglieder des Vorstands können in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter Stellvertreter benannt werden (§ 43 Abs. 2 Satz 5 SGB IV).

 

§ 3
Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane 

(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Gruppen (Versicherte und Arbeitgeber) angehören, sie führen den Vorsitz abwechselnd jeweils für ein Jahr (§ 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

(2) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung und der Vorsitzende des Vorstands sollen nicht der gleichen Vertretergruppe angehören.

 

§ 4
Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane

(1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane an dem Tag, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet (§ 58 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane (§ 58 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).

(3) Wiederwahl ist zulässig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

 

§ 5
Ehrenämter 

(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Die Entschädigung der Organmitglieder richtet sich nach § 41 SGB IV. Die Regelung näherer Einzelheiten bleibt einer besonderen Entschädigungsregelung vorbehalten (§ 41 Abs. 4 SGB IV).

Abschnitt B: Sitzungen und Beschlüsse der Selbstverwaltungsorgane (§§ 5a - 5d)

 

§ 5a
Beratung 

(1) Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Schwaben, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in nichtöffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben (§ 63 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB IV).

(2) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich (§ 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

(3) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahestehenden Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden (§ 63 Abs. 4 SGB IV).

 

§ 5b
Beschlussfähigkeit 

(1) Die Selbstverwaltungsorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder jeder Gruppe anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen (§ 64 Abs. 1 SGB IV).

(2) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder Gruppe anwesend sind. Ist die Vertreterversammlung in diesem Punkt nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Satzungsänderung abgestimmt werden kann; hierauf ist in der Einladung zu der neuen Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

 

§ 5c
Beschlussfassung 

(1) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; kommt hierbei eine Mehrheit nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt (§ 64 Abs. 2 SGB IV).

(2) Eine Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel aller Abstimmenden dafür stimmen.

(3) Vorstand und Vertreterversammlung können in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen (§ 64 Abs. 3 SGB IV). Wenn ein Fünftel der Mitglieder der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen (§ 64 Abs. 3 Satz 3 SGB IV).

 

§ 5d
Beanstandung von Beschlüssen 

(1) Der Vorsitzende des Vorstands hat die Beschlüsse des Vorstands und der Vertreterversammlung, die gegen Gesetz, Satzung oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Schwaben maßgebendes Recht verstoßen, schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung (§ 38 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Vorstands die Aufsichtsbehörde zu unterrichten (§ 38 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

Abschnitt C: Vertreterversammlung (§§ 6 - 10)

 

§ 6
Aufgaben der Vertreterversammlung 

Die Vertreterversammlung nimmt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Schwaben wahr (§ 31 Abs. 2 SGB IV). Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere, 

  1. die Satzung, deren Änderung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB IV),
  2. aus der Selbstverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Schwaben zwei Mitglieder und deren Stellvertreter in die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu wählen (§ 44 Abs. 5 Satz 1 SGB IV),
  3. aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB IV),
  4. die Mitglieder des Vorstands und ihre Stellvertreter zu wählen (§ 52 Abs. 1 SGB IV),
  5. sich eine Geschäftsordnung zu geben (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
  6. auf Vorschlag des Vorstands den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen (§ 36 Abs. 2 SGB IV),
  7. auf Vorschlag des Vorstands eine Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und Vertrauenspersonen zu beschließen (§ 41 Abs. 4 Satz 1 SGB IV, § 5 Abs. 2),
  8. über vom Vorstand beschlossene Amtsentbindungen im Fall des § 59 Abs. 4 Satz 2 SGB IV zu entscheiden,
  9. den Haushaltsplan festzustellen (§ 70 Abs. 1 Satz 2, § 74 SGB IV),
  10. die Jahresrechnung abzunehmen und über die Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung zu beschließen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV),
  11. über die Richtlinien für die Gewährung von sonstigen Leistungen aus der Rentenversicherung in Übereinstimmung mit dem Vorstand zu beschließen (§ 31 Abs. 2 Satz 3 SGB VI),
  12. dem Erwerb, der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken im Wert von mehr als 52.000 Euro zuzustimmen,
  13. eine Stelle für das Widerspruchsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz und eine Stelle für das Einspruchsverfahren gemäß § 112 Abs. 2 SGB IV zu bestimmen,
  14. die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse und ihre Vertreter zu wählen,
  15. die Geschäftsordnung der Widerspruchsstelle zu beschließen,
  16. auf Vorschlag des Vorstands zu bestimmen, für welche Bereiche und in welcher Anzahl Versichertenälteste und Vertrauenspersonen zu wählen sind (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2),
  17. den Termin zur Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen festzulegen (§ 23),
  18. mit den Stimmen der Versichertenvertreter die Versichertenältesten, mit den Stimmen der Arbeitgebervertreter die Vertrauenspersonen zu wählen (§ 22),
  19. den Geschäftsanweisungen für die Versichertenältesten und Vertrauenspersonen zuzustimmen (§ 21 Abs. 3),
  20. über sonstige ihr vom Vorstand vorgelegte Angelegenheiten zu beschließen.

 

§ 7
Ausschüsse 

(1) Die Vertreterversammlung kann die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden (§ 66 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter oder ein erster und ein zweiter Stellvertreter bestimmt werden (§ 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IV).

(3) Für die Prüfung der Jahresrechnung wird ein Ausschuss von vier Mitgliedern gewählt, der je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besteht. Für jeden Gewählten ist ein Stellvertreter zu wählen. Der Ausschuss ist befugt, jederzeit die Bücher und Akten des Versicherungsträgers einzusehen sowie den Bestand der Kasse, die Bestände der Wertpapiere und die Urkunden über die Hinterlegung zu prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder hiermit beauftragen.

(4) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden wird mit Ausnahme der unter § 18 Abs. 2 Nr. 7 fallenden Angelegenheiten besonderen Ausschüssen übertragen (§ 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Dem jeweiligen Ausschuss gehören je ein Mitglied der Vertreterversammlung aus den Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber (ehrenamtliche Mitglieder) sowie ein Bediensteter der Deutschen Rentenversicherung Schwaben mit Befähigung zum Richteramt an. Das Mitglied der Verwaltung wird vom Geschäftsführer bestimmt. Die Ausschüsse nehmen die Befugnisse der Verwaltungsbehörde gemäß § 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahr. Das nähere Verfahren regelt die auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung zu beschließende Geschäftsordnung für die Widerspruchsstelle.

 

§ 8
Vertretung 

Die Vorsitzenden der Vertreterversammlung vertreten gemeinsam die Deutsche Rentenversicherung Schwaben gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern (§ 33 Abs. 2 SGB IV). 

§ 9
(weggefallen)
 

§ 10
(weggefallen)

 

Abschnitt D: Vorstand (§§ 11 - 17)

 

§ 11
Verwaltung 

Der Vorstand verwaltet die Deutsche Rentenversicherung Schwaben, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

 

§ 12
Aufgaben des Vorstands 

(1) Der Vorstand nimmt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Schwaben wahr (§ 31 Abs. 2 SGB IV). Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere,

  1. aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 SGB IV),
  2. der Vertreterversammlung einen Vorschlag für die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters zu unterbreiten (§ 36 Abs. 2 SGB IV),
  3. sich eine Geschäftsordnung zu geben (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
  4. über die Amtsentbindung und Amtsenthebung von Mitgliedern der Vertreterversammlung unter Beachtung von § 59 Abs. 4 SGB IV, des Vorstands und des Geschäftsführers oder seines Stellvertreters zu beschließen (§ 59 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB IV),
  5. den Haushaltsplan aufzustellen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), in überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben einzuwilligen (§ 73 SGB IV), den Nachtragshaushalt aufzustellen (§ 74 SGB IV) und die vorläufige Haushaltsführung zuzulassen (§ 72 SGB IV),
  6. über Vorlagen an die Vertreterversammlung einschließlich des Haushaltsplans, Stellenplans und der Jahresrechnung zu beschließen (§§ 67 ff. SGB IV),
  7. (weggefallen)
  8. die Ernennungen, Entlassungen, Abordnungen, Versetzungen, Genehmigungen oder Versagungen von Nebentätigkeiten, Versetzungen in den Ruhestand von Beamten der vierten Qualifikationsebene vorzunehmen,
  9. die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung, Versagung von Nebentätigkeiten von Beschäftigten der Entgeltgruppe vergleichbar der vierten Qualifikationsebene vorzunehmen, soweit es sich nicht um Assistenz- oder Stationsärzte, Prüf- oder Gutachterärzte oder Diplom-Psychologen handelt,
  10. über die Anlage des Vermögens zu beschließen (§§ 80 ff. SGB IV),
  11. a) über Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen zu beschließen, deren Gesamtkosten 1/4 des jährlich angepassten Betrages nach § 85 Abs. 2 und 3 SGB IV übersteigen,
    b) über Beschaffungen (Vergabe von Aufträgen) zu beschließen, deren Auftragswert 1/4 des jährlich angepassten Betrages nach § 85 Abs. 2 und 3 SGB IV übersteigt, mit Ausnahme jener des laufenden Bedarfs an Verbrauchsgütern,
  12. die Richtlinien für die Gewährung von sonstigen Leistungen aus der Rentenversicherung mit Zustimmung der Vertreterversammlung zu erlassen (§ 31 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) und über die Gewährung von sonstigen Leistungen aus der Rentenversicherung zu beschließen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI),
  13. über den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken im Wert von mehr als 5.200 Euro zu beschließen,
  14. über die Vereinbarungen mit dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung über die Zusammenarbeit bei der Beitragsüberwachung zu beschließen (§ 28p SGB IV),
  15. eine Kassenordnung zu beschließen (§ 3 SVRV),
  16. über die Beteiligung an Einrichtungen und die Gewährung von Darlehen, die unmittelbar der Aufgabenerfüllung der Deutschen Rentenversicherung Schwaben dienen, zu beschließen (§ 83 Abs. 1a Nr. 1 und 2 SGB IV),
  17. über die Ermächtigung von Bediensteten zur Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Verwaltungsakten zu beschließen (§ 66 Abs. 4 Satz 4 SGB X),
  18. eine Geschäftsanweisung für die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen mit Zustimmung der Vertreterversammlung zu beschließen,
  19. über das Ausscheiden und die Amtsenthebung von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen zu beschließen,
  20. über sonstige Vorlagen des Geschäftsführers zu beschließen.

(2) Der Vorstand hat den von ihm aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

 

§ 13
Ausschüsse 

Der Vorstand kann die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV).

 

§ 14
Vertretung 

(1) Der Vorstand vertritt die Deutsche Rentenversicherung Schwaben gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz, Satzung oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Der Vorstand kann sein Vertretungsrecht im Einzelfall auf den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder andere Vorstandsmitglieder übertragen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(3) Bei Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken im Wert von mehr als 5.200 Euro wird die Deutsche Rentenversicherung Schwaben vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands vertreten.

(4) Bei den Berufsförderungswerken, bei denen die Deutsche Rentenversicherung Schwaben beteiligt ist, wird sie vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands vertreten. Bei Verhinderung tritt an die Stelle des Verhinderten ein anderes Mitglied aus seiner Gruppe; der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

 

§ 15
Abgabe von Willenserklärungen 

(1) Die schriftlichen Willenserklärungen des Vorstands im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis werden unter Deutsche Rentenversicherung Schwaben mit dem Zusatz „Der Vorstand“ abgegeben. Sie sind von dem Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder den nach § 14 Abs. 2 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(2) Schriftstücke, die rechtsverbindliche Erklärungen des Vorstands enthalten, sind mit dem Dienstsiegel zu versehen.

 

§ 16
Veröffentlichungen 

(1) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen (§ 34 Abs. 2 Satz 3 SGB IV).

(2) Die Jahresrechnung ist im Geschäftsbericht zu veröffentlichen.

 

§ 17
(weggefallen)

 

Abschnitt E: Geschäftsführer (§§ 18 - 19)

 

§ 18
Aufgaben des Geschäftsführers 

(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Deutschen Rentenversicherung Schwaben, soweit Gesetz und sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Er vertritt die Deutsche Rentenversicherung Schwaben insoweit gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Abs. 1 SGB IV).

(2) Laufende Verwaltungsgeschäfte sind insbesondere

  1. die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Schwaben,
  2. die Feststellung, Zahlung und Entziehung von Leistungen,
  3. die Überwachung des Beitragseingangs,
  4. die Bewilligung und Durchführung der Leistungen zur Teilhabe und der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation,
  5. die Aufstellung von Übersichten über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse (§§ 77, 79 SGB IV),
  6. die Anlage kurzfristig verfügbarer Mittel,
  7. der Erlass von Widerspruchsbescheiden, soweit die Aufhebung oder Abänderung von Verwaltungsakten begehrt wird, die eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensausübung zum Gegenstand haben. Der Geschäftsführer kann diese Zuständigkeit den Leitern oder Dezernenten der Fachabteilungen und den in der Geschäftsstelle des Widerspruchsausschusses tätigen Bediensteten übertragen,
  8. die Ernennungen, Entlassungen, Abordnungen, Versetzungen, Genehmigungen und Versagungen von Nebentätigkeiten, Versetzungen in den Ruhestand von Beamten der ersten, zweiten und dritten Qualifikationsebene,
  9. die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung, Versagung von Nebentätigkeiten von Beschäftigten in Entgeltgruppen vergleichbar der ersten, zweiten und dritten Qualifikationsebene sowie von Assistenz- und Stationsärzten, Prüf- und Gutachterärzten und Diplom-Psychologen,
  10. der Vollzug der Beschlüsse der Organe.

 

§ 19
Vertretung und Zeichnung 

(1) Der Geschäftsführer wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter vertreten.

(2) Der Geschäftsführer zeichnet unter Deutsche Rentenversicherung Schwaben wie folgt:

Der Geschäftsführer

Erster Direktor

(3) Der stellvertretende Geschäftsführer zeichnet unter Deutsche Rentenversicherung Schwaben wie folgt:

Der Geschäftsführer

i. V.

Direktor

 

Abschnitt F: Versichertenälteste und Vertrauenspersonen (§§ 20 - 26)

 

§ 20
Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen

(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Schwaben werden Versichertenälteste für bestimmte Bereiche durch die Vertreterversammlung gewählt. Diese bestimmt auf Vorschlag des Vorstands, für welche Bereiche und in welcher Anzahl für jeden Bereich Versichertenälteste zu wählen sind.

(2) Die Vertreterversammlung kann auch Vertrauenspersonen wählen.

(3) Das Amt der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen ist ein Ehrenamt; ihre Tätigkeit in Ausübung dieses Amtes begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger.

 

§ 21
Rechte und Pflichten 

(1) Die Versichertenältesten und Vertrauenspersonen sollen eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten, Leistungsberechtigten und Arbeitgebern herstellen und diese beraten und betreuen. Sie haben insbesondere die Aufgabe, innerhalb ihres Bereichs in Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung Auskunft und Rat zu erteilen, den Versicherten bei der Ausfertigung von Leistungsanträgen behilflich zu sein sowie besondere Aufträge der Deutschen Rentenversicherung Schwaben auszuführen.

(2) Die Versichertenältesten und Vertrauenspersonen sind verpflichtet, die Aufgaben ihres Amtes persönlich zu erfüllen und über alle Tatsachen, die sie auf Grund ihrer Tätigkeit erfahren (z.B. Krankheit, Gebrechen der Versicherten, ärztliche Befunde und Einkommensverhältnisse), Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Sie haben bei ihrer Tätigkeit die gesetzlichen Bestimmungen über Sozial-, Privat- und Dienstgeheimnisse (§ 35 SGB I, §§ 203, 353b StGB) zu beachten.

(3) Für die Führung der Geschäfte der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen regelt der Vorstand mit Zustimmung der Vertreterversammlung das Nähere in einer Geschäftsanweisung.

 

§ 22
Wahlberechtigung und Wählbarkeit 

(1) Wahlberechtigt für die Wahl der Versichertenältesten sind die Vertreter der Versicherten in der Vertreterversammlung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 SGB IV).

(2) Wahlberechtigt für die Wahl der Vertrauenspersonen sind die Vertreter der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 SGB IV).

(3) Für die Wählbarkeit gilt § 51 SGB IV entsprechend (§ 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 SGB IV).

 

§ 23
Wahlverfahren und Wahltermin 

(1) Bei der erstmaligen Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen kann der Wahltermin in jeder Sitzung der Vertreterversammlung innerhalb der ersten Hälfte der laufenden Amtsperiode festgelegt werden.

(2) Für die Wahl der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen gilt § 61 Abs. 1 SGB IV).

 

§ 24
Erwerb und Verlust des Amtes

(1) Versichertenälteste und Vertrauenspersonen erwerben ihr Amt mit der Erklärung, dass sie die Wahl annehmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 62 Abs. 4 SGB IV).

(2) Die Amtsdauer bestimmt sich nach § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 SGB IV.

 

§ 25
Vertretung

 Bei Verhinderung wird der Versichertenälteste durch den nächstwohnenden Versichertenältesten, die Vertrauensperson durch die nächstwohnende Vertrauensperson vertreten (§ 61 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).

 

§ 26
Entschädigung

 Für die Entschädigung der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

 

Abschnitt G: Dienstrecht (§ 27)

§ 27
Dienstherreneigenschaft der Deutschen Rentenversicherung Schwaben

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Schwaben ist Dienstherr der Beamten der Deutschen Rentenversicherung Schwaben.

(2) Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Schwaben ist oberste Dienstbehörde der Beamten.

(3) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter.

 

Abschnitt H: Schlussbestimmung (§ 28) 

§ 28
Inkrafttreten

(1) Die Änderung der Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die bisherige Fassung außer Kraft.

Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat die von der Vertreterversammlung am 09.12.2022 beschlossene Änderung mit Schreiben vom 27.02.2023, Az.: StMAS-S8/6311.53-1/3/14, genehmigt. 

Die Bekanntmachung erfolgte am 10.03.2023 im Bayerischen Staatsanzeiger.