Deutsche Rentenversicherung

Auf den Punkt gebracht: Beiträge

Stand 23.01.2024 Auflage 2024

Beiträge – so werden sie berechnet

Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus erzielen, ist in der Regel auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber berechnet und abgeführt. Entstehen hierbei Fehler, kann dies bedeuten, dass die Sozialversicherungsträger Beiträge nachfordern müssen. Beitragsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber verjähren frühestens in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Fälligkeit.

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung sind mit der Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen beauftragt. Wir möchten Ihnen mit dieser Broschüre gezielte Informationen geben, wie die Sozialversicherungsbeiträge anhand des maßgeblichen Arbeitsentgelts berechnet werden. Auf diese Weise können Fehler, die später zu Prüfbeanstandungen führen, bereits im Vorfeld vermieden werden.

Ein Entgeltkatalog am Ende dieser Broschüre listet häufig vorkommende Entgeltarten auf und hilft Arbeitgebern, diese aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht richtig zu bewerten.

Wichtige Begriffe sind im laufenden Text mit blauer Schrift gekennzeichnet. Sie werden zum Teil am Rand mit dem gleichen oder einem ähnlichen Begriff wiederholt. In der Broschüre „Auf den Punkt gebracht: Prüfung von A – Z“ finden sich die herausgestellten Begriffe in lexikalischer Abfolge wieder – ergänzt um prüfrelevante Hinweise.

Hinweis: Bitte tauschen Sie Ihre PDF-Datei aus, wenn Sie die Broschüre bereits vor dem 14. Februar 2024 heruntergeladen haben. Auf den Seiten 7 und 46 wurden Zahlen ausgetauscht.

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