Deutsche Rentenversicherung

Fälligkeit des Sozialversicherungsbeitrags

Stand 25.08.2006 Zur Zeit kostenlos

Durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 26.08.2006 bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld für die Arbeitgeber, deren Entgeltabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen geprägt ist, ein besonderes Berechnungsverfahren zugelassen. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld nach den Beiträgen des Vormonats bemessen werden. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld beraten und die erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Außerdem wurden zwischenzeitlich ergangene Aussagen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eingearbeitet.

Im anhängenden Rundschreiben sind die Regelungen zur Fälligkeit des Sozialversicherungsbeitrags und Erläuterungen zusammengefasst.

Hinweis: Das Rundschreiben wurde am 23.11.2016 aktualisiert.

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